Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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§ 41. 
Zeile 4 lautet- Zu 8 68. 
— 40 von einem Betrage von je 1000 /70# 29), mindestens 
aber — A 50 
§ 42. 
A. Ziffer 2 lautet: Zu 861. 
2. Für Löschung eines andern vorgemerkten Rechts sowie einer die Ver- 
pfändung einer Forderung betreffenden Einzeichnung — 6 50 
bis 3 J. 
B. Ziffer 5 lantet: 
Wird ein besonderer Löschungsschein verlangt, so ist für diesen noch 
1. zu berechnen; beträgt jedoch die gelöschte Summe nicht über 
300 —, so kommen nur 50 zum Ansatz. 
8 43. 
Zu § 62. 
A. Der Satz unter Ziffer 2 lautet: 
2. bei Verzichten anderer Personen, und zwar für jede einzelne, ein 
Drittel der Gebühr, zusammen jedoch höchstens die ganze Gebühr für 
die Eintragung bezüglich für die Vormerkung, mindestens aber 1 46. 
mDer nächstfolgende Absatz lautet: 
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt wird, so ist für 
diese in beiden Fällen noch 1.—/ zu berechnen; hat jedoch der Gegenstand 
des Verzichts nicht über 300 —# Werth, so kommen nur 50 F in 
Ansatz. 
!. Vor dem Worte: „Anmerkungen“ wird ein neuer Satz dahin eingeschaltet: 
Fallen die verzichtenden Personen theils unter Ziffer 1, theils unter 
Ziffer 2, so sind die Gebühren je nach obigen Ansätzen, zusammen 
jedoch höchstens die ganze Gebühr für die Eintragung bezüglich Vor- 
merkung zu berechnen. Dafern nöthig, ist die Gebühr für die einzelnen 
Verzicht leistenden Personen nach dem Theilverhältniß unter Ziffer 1 
und 2 auszuwerfen. 
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