Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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2.  eine  offene  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  oder
eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung:

Ka)  für  die  erste  Eintragung  .  ·6.-J6bcs20.-Jb)

  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  bezügliche

  Eintragung  oder  Löschung  .  3M  bis  10  %¼;

3.  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  eine  Aktiengesellschaft:

a)  für  die  erste  Eintragung  30  bis  200  4,
b)  für  jede  spätere  Eintragung  einer  Aenderung  im  Gesellschaftsvertrage
15  bis  100  J4,

IP)  für  jede  sonstige  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  bezügliche
  Eintragung  oder  Löschung  .  .  SAM  bis  20  J7.

Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung,
  als  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  bewirkt  werden,
so  ist  für  die  Eintragung  in  jedes  dieser  Register  die  Gebühr  besonders  zu
erheben.

Der  Gebührenansatz  umfaßt  neben  der  Eintragung  zugleich  alle  dieselbe
vorbereitenden  Verhandlungen  und  Beschlüsse  mit  Einschluß  der  vorschriftsmäßigen
  Bekanntmachung,  nicht  aber  auch  der  bezüglichen  Auslagen.  Dagegen
sind  für  die  durch  ein  gesetzliches  Zwangsverfahren  oder  durch  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  veranlaßten  Geschäfte,  für  Entscheidungen,  durch  welche
Anträge  oder  Beschwerden  als  unvollständig,  unzulässig  oder  unbegründet  zurückgewiesen
  werden,  für  ertheilte  Zeugnisse  oder  Bescheinigungen  die  Gebühren
besonders  in  Ansatz  zu  bringen.

Anmerkung:

In  Betreff  der  in  Ansatz  kommenden  Gebühren,  wenn  Beschränkungen
der  Verfügungsbefugniß  von  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft  in  das
Hypothekenbuch  einzutragen  oder  in  diesem  zu  köschen  sind,  siehe  §  58
Ziffer  3  und  §  61  Ziffer  3.

II.  Nachstehende  besondere  Gerichtsverhandlungen:
1.  Entschließung  wegen  Berufung  oder  Ermächtigung  zur  Berufung  einer
Generalversammlung  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  einer
solchen  in  den  Fällen  der  Artikel  188  Absatz  2,  210  a  Absatz  1,
237  Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs  10  bis  50  36;
1894  12