Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 78. 
Zu § 115. 
Unter Ziffer 1 wird nach den Worten „welcher Art sie sein mögen“ ein- 
geschoben: 
mit Ausnahme der in § 4e des Nachtrags vom 15. Mai 1889 zur 
Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 gedachten Fälle 
Unter Ziffer 2 wird nach den Worten „Eine Reisekostenvergütung findet" 
eingeschoben: 
abgesehen von den in § 4e des Nachtrags vom 15. Mai 1889 zur 
Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 bezeichneten Fällen 
§ 79. 
Zu § 116. 
1. Unter I Ba wird statt: „examen pro candidatura“ gesetzt: 
examen pro licentia concionandi, 
2. Unter I Be wird gesetzt: 
. für die Anstellungsprüfung eines Schulamtskandidaten 6 —7 
3. Unter ] Be wird eingefügt: 
e. für die Prüfung einer Boltsschullehrerin oder einer Lehrerin der 
weiblichen Handarbeiten. . .. . . 6M 
4. Dann folgt: 
f. für die Rektoratsprüfung eines Lehrers. . . . . 18 MA 
8 80. 
Zu § 116. 
Ziffer II lautet: 
Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staatsministerium oder dem 
Kirchenrathe stattfindet, für den Diener 2.3/ von jedem Geprüften 
zu erheben. 
8 BI. 
Zu § 117. 
Nach den Worten: „In Vormundschaftssachen“ wird eingeschaltet: „und 
in Fällen des § 76 Ziffer 2“.
	        
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