Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 82. 
Zu § 118. 
1. Unter X lautet die erste Zeile: 
den Rektoren und Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und 
2. Die Anmerkungen am Schluß des § 118 lauten: 
1. Mußten die unter X] genannten Personen nachweislich ein 
Fuhrwerk benutzen, z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung 
oder wegen Krankheit, und werden die Kosten dafür durch die Kilo- 
metergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahms- 
weise dem entsprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen. 
2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch- 
oder Schulortes haben die unter XI genannten Personen die vor- 
stehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Ausnahme des Falles 
unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn sie außerhalb 
dieses Bezirkes wohnen. 
§s 83. 
Zu § 120. 
1. In Ziffer 1a wird gestrichen: 
2. 
„Vergl. § 31.“ 
Daselbst wird dem letzten Absatze folgender Satz zugefügt: 
Die unter a bestimmten Gebühren finden voll auch bei dem Kataster- 
eintrage von Grundstücks-Theilungen ohne Eigenthums- 
übertragung für die Theil-Items Anwendung. 
In Ziffer 3 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom 
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 zu zwei 
Dritttheilen. Uebersteigt aber der sich aus diesen Ansätzen ergebende 
Gesammtbetrag die Summe von 4¼ 50.%, so ist von dem Mehr- 
betrage nur ein Dritttheil zu entrichten. 
Aus Ziffer 6 wird der zweite Absatz gestrichen. 
.Am Schlusse des § 120 wird zugefügt: 
Anmerkung zu 1, 3 und 4: § 31 findet nur auf die Summe 
der Gebühr jedes Ab= und Zuschreibungsfalles Anwendung.
	        
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