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8 82.
Zu § 118.
1. Unter X lautet die erste Zeile:
den Rektoren und Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und
2. Die Anmerkungen am Schluß des § 118 lauten:
1. Mußten die unter X] genannten Personen nachweislich ein
Fuhrwerk benutzen, z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung
oder wegen Krankheit, und werden die Kosten dafür durch die Kilo-
metergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahms-
weise dem entsprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen.
2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch-
oder Schulortes haben die unter XI genannten Personen die vor-
stehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Ausnahme des Falles
unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn sie außerhalb
dieses Bezirkes wohnen.
§s 83.
Zu § 120.
1. In Ziffer 1a wird gestrichen:
2.
„Vergl. § 31.“
Daselbst wird dem letzten Absatze folgender Satz zugefügt:
Die unter a bestimmten Gebühren finden voll auch bei dem Kataster-
eintrage von Grundstücks-Theilungen ohne Eigenthums-
übertragung für die Theil-Items Anwendung.
In Ziffer 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:
Pflichttheilsberechtigte Erwerber (§§ 74, 78, 81 des Gesetzes vom
6. April 1833) entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 und 2 zu zwei
Dritttheilen. Uebersteigt aber der sich aus diesen Ansätzen ergebende
Gesammtbetrag die Summe von 4¼ 50.%, so ist von dem Mehr-
betrage nur ein Dritttheil zu entrichten.
Aus Ziffer 6 wird der zweite Absatz gestrichen.
.Am Schlusse des § 120 wird zugefügt:
Anmerkung zu 1, 3 und 4: § 31 findet nur auf die Summe
der Gebühr jedes Ab= und Zuschreibungsfalles Anwendung.