Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Anlage 3 
zu V6 der Ausführungsanweisung vom 11. März 1895. 
Verzeichniß 
der von dem Gemeindevorstandddd . auf Grund des § 1054 der 
Gewerbeordnung gestatteten Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit. 
Deas Verzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalender- 
jahres nach gewerblichen Anlagen thunlichst so einzurichten, daß jede gewerbliche Anlage 
nur einmal aufgeführt wird und soviel Raum erhält, daß mehrmalige Ausnahme- 
bewilligungen. unter einander eingetragen werden können.
	        
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