Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 27. März 1895. 
Inhalt: Lssteral, Betantmachung, beir. einen am 1. April 1895 in Kraft tretenden Nachtrag zum Arzneibuch für 
utsche Reich, dritte Ausgabe, Seite 105. — Ministerial Beanmimachung, belr. Ausschreibung eines 
b Beitrags zur bondssbrndderstherungeangel, Seite 106. — Ministerial. Bekanntmachung, betr. 
Wechsel in der Hauptagentur des Lübecker Feuerversicherungs-Vereins von 1826 zu Lübeck, Seite 106. — 
Inhalts-Verzeichniß aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 107. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(25) I. Zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Januar d. J. 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 4) hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 20. Dezember v. J. einen Nachtrag zum Arzneibuch für das 
Deutsche Reich, dritte Ausgabe, mit der Maßgabe genehmigt, daß die neuen 
Vorschriften vom 1. April 1895 in Wirksamkeit treten sollen. 
Es wird dies unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. De- 
zember 1890, die Einführung der dritten Ausgabe des Arzneibuchs für das 
Deutsche Reich betreffend (Regierungsblatt 1890 Seite 227), hierdurch zur 
Nachachtung und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
der Nachtrag, sowie ein unter Berücksichtigung der aus dem Nachtrage sich er- 
gebenden Textänderungen hergestellter Neudruck der dritten Ausgabe des Arznei- 
buchs in R. von Deckers Verlag (G. Schenck) zu Berlin erschienen und im 
Wege des Buchhandels zu beziehen ist. Der Ladenpreis beträgt 50 für 
ein Exemplar des Nachtrags, 2J/ für ein geheftetes und 2,80 — für ein 
gebundenes Exemplar des Neudrucks. 
Weimar, den 24. März 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
oß. 
v. Gro 
1895 16
	        
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