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[26] II. Auf Grund der 88 93 und 88 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 in
Verbindung mit dem Nachtrage dazu vom 16. April 1892 — Regierungs-
blatt Seite 93 — wird hierdurch ein ordentlicher
Beitrag zur Landesbrandversicherungsaustalt
im Betrage von
Sechs Zehnteln einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der
1. April d. J.
bestimmt.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sechs Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 1. April d. J.
an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnahmen ab-
zuführen.
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu
tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung alsbald zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist nach den Vorschriften in § 52
der Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungsblatt Seite 174 flg.)
zu verfahren.
Weimar, den 18. März 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
(27] III. Daß von der Direktion des Lübecker Feuerversicherungs-Vereins von
1826 zu Lübeck an Stelle des A. Kipferling in Eisenach, bisherigen Haupt-
agenten derselben, F. Rohrberg in Weimar zum Hauoptagenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-