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Ministerial-Verordnung,
zur Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1895, den Handel mit Giften
betreffend.
(30) Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 20. März d. J., den Handel mit
Giften betreffend, wird mit Höchster Genehmigung von dem unterzeichneten
Staats-Ministerium hierdurch Folgendes verordnet:
5 1.
Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der
562 bis 18.
Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage l auf— Aulage,
geführten Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen.
§ 2.
Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren s
getrennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Ge-
nußmitteln aufbewahrt werden.
83.
Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden
verwahrten giftigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.),
müssen sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließen—
den Deckeln oder Stöpseln versehen sind.
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen
2 und 3 der Anlage 1 aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder
verdunstenden Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln
versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Ver-
schütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen ist.
Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebe-
stimmung im Absatz 1, sich nicht befinden.
* 4.
Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der
Angabe des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Namen,
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