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keit zur Kirchgemeinde beruhen, vom Beginne des auf die Anstritts-
erklärung folgenden Kalenderjahres an nicht mehr verpflichtet ist; jedoch hat
der Ausgetretene zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Noth-
wendigkeit vor Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt,
festgestellt wird, bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgen-
den Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt nicht er-
klärt hätte.
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Kicch-
gemeinde beruhen, werden durch den Austritt nicht berührt.
§ 11.
Die Festsetzung der Form, in welcher die Aufnahme in die evangelische
oder in die katholische Kirche zu erfolgen hat, bleibt der betreffenden Kirche
überlassen, jedoch darf diese Aufnahme keinesfalls öffentlich vor versammelter
Gemeinde erfolgen.
Der Aufgenommene hat im Mangel besonderer Bestimmungen oder Ver-
einbarungen zu denjenigen Lasten der ihn aufnehmenden Kirchgemeinde bei-
zutragen, die nach dem Tage der Aufnahme fällig werden.
§ 12.
Die nach dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung noch in
Geltung gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Februar 1864, be-
treffend die Dissidenten, werden durch das gegenwärtige Gesetz nur insofern
berührt, als im letzten Absatze des § 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1864
auf § 10 des Gesetzes vom 6. Mai 1857, betreffend Abänderung einiger
Vorschriften des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 über das Verhältniß der
katholischen Kirchen und Schulen, Bezug genommen wird. Dieser § 10
wird gleich den übrigen mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch
stehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Mai 1857 hierdurch auf-
gehoben.
Hiernach bleiben außer den §§ 1, 2, 3 die 8§§ 7, 8 Satz 1 und § 9
des zuletzt genannten Gesetzes mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen