Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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des angezogenen 87 nicht der Genuß des Abendmahles, sondern das vollendete 
12. Lebensjahr entscheidet. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 10. April 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom 10. April 18985, betr. die Konfession der Kinder aus 
gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken, sowie den Konfessions- 
wechsel der Evangelischen und Katholiken; vom 16. April 18985. 
(361! Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1895, betr. die Koufession 
der Kinder aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken, sowie 
den Konfessionswechsel der Evangelischen und Katholiken, verordnet, was folgt: 
Die Erklärungen über die Erziehung von Kindern in der Konufession der 
Mutter — § 3 des Gesetzes — sind, wenn sie vor einem Großherzoglichen 
Gerichte abgegeben werden, zu besonderen Sammelakten zu nehmen. 
II. 
Bei der Erklärung des Austritts — § 8 — vor dem Amtsgerichte des 
Wohnorts oder des dauernden Aufenthaltsorts, sowie bei persönlicher Ueber- 
reichung oder bei Uebersendung der von einem anderen Gerichte oder von 
einem Notar aufgenommenen Austrittserklärung ist dem Großherzoglichen 
Amtsgerichte das Belehrungszeugniß des Geistlichen zu übergeben.
	        
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