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des angezogenen 87 nicht der Genuß des Abendmahles, sondern das vollendete
12. Lebensjahr entscheidet.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 10. April 1895.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom 10. April 18985, betr. die Konfession der Kinder aus
gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken, sowie den Konfessions-
wechsel der Evangelischen und Katholiken; vom 16. April 18985.
(361! Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1895, betr. die Koufession
der Kinder aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken, sowie
den Konfessionswechsel der Evangelischen und Katholiken, verordnet, was folgt:
Die Erklärungen über die Erziehung von Kindern in der Konufession der
Mutter — § 3 des Gesetzes — sind, wenn sie vor einem Großherzoglichen
Gerichte abgegeben werden, zu besonderen Sammelakten zu nehmen.
II.
Bei der Erklärung des Austritts — § 8 — vor dem Amtsgerichte des
Wohnorts oder des dauernden Aufenthaltsorts, sowie bei persönlicher Ueber-
reichung oder bei Uebersendung der von einem anderen Gerichte oder von
einem Notar aufgenommenen Austrittserklärung ist dem Großherzoglichen
Amtsgerichte das Belehrungszeugniß des Geistlichen zu übergeben.