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Ist der Uebertretende nicht in der Lage, dies alsbald zu thun, so ist
zwar die Austrittserklärung entgegen zu nehmen, der Austretende aber an-
zuweisen, das Belehrungszeugniß binnen angemessener Frist nachzubringen.
Erst nach Einreichung des Belehrungszeugnisses darf die Eintragung in
das Austrittsregister erfolgen, es sei denn, daß der zuständige Geistliche, ob-
wohl der Austretende zu der vorschriftsmäßigen Belehrung sich gestellt hat,
die Ausstellung des Zeugnisses verweigert. Solchen Falles erfolgt der Ein-
trag in das Austrittsregister erst nach fruchtlosem Ablaufe der dem Geistlichen
gesetzten vierwöchigen Frist.
Als Tag des erfolgten Austritts gilt derjenige Tag, an welchem die
Vorbedingungen zum Eintrag in das Austrittsregister erfüllt waren.
III.
Das von jedem Großherzoglichen Amtsgerichte zu führende Austritts-
register — § 9 — ist nach dem beigefügten Muster einzurichten.
Die Verhandlungen, auf Grund deren der Eintrag in das Austritts-
register erfolgt, sind zu besonderen Sammelakten zu nehmen.
Auf Verlangen hat das Amtsgericht das Austrittsregister sowie die ein-
schlagenden Akten den Betheiligten zur Einsichtnahme vorzulegen, auch Auszüge
daraus zu ertheilen.
IV.
Die Kosten bei den Großherzoglichen Amtsgerichten sind nach Maßgabe
des § 47 und der sonst einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom
11. April 1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen
zu berechnen.
V.
Das Gesetz vom 10. April 1895 tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
VI.
Die nach Maßgabe des § 12 des Gesetzes vom 10. April 1895 in
Geltung bleibenden §§ 7 und 8 Satz 1, sowie § 9 des Gesetzes vom 6. Mai
1857 lauten, wie folgt:
§ 7.
Treten beide Eltern zu der andern Konfession über, so ist zu
unterscheiden zwischen denjenigen Kindern, welche schon zu dem Ge-