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nusse des Abendmahls zugelassen worden sind, und denen, bei welchen
dieses noch nicht der Fall ist. Diese letzteren folgen der nunmehr
gewählten Konfession des Elternpaares, jene verbleiben in der Kon—
fession, in der sie bisher unterrichtet wurden.
Auch finden die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Kinder
Anwendung, wenn der eine oder der andere Theil einer früher ge-
mischten Ehe die Konfession ändert, so daß nun beide Ehegatten der-
selben Konfession angehören.
Waren aber beide Eltern einer und derselben Konfession zugethan,
so hat die Religions-Veränderung des einen Theiles keinen Einfluß
auf die Erziehung der Kinder.
§ 8 Satz 1.
Uneheliche Kinder und solche Kinder, welche in Ehebruch oder
Blutschande erzeugt werden, folgen der Konfession der Mutter.
89.
Bei Findlingskindern hängt die Bestimmung der Konfession von
demjenigen ab, welcher die Verpflegung und Erziehung nach den Ge—
setzen zu bestreiten hat oder freiwillig übernimmt. Im Zweifel aber
ist für die Konfession zu entscheiden, welche am Orte des Auffindens
eine Kirche hat, und wenn dort entweder beide Konfessionen Kirchen
haben oder überhaupt keine Kirche sich befindet, für die, welcher die
Mehrzahl der Einwohner angehört.
Sofern aus erheblichen Gründen, z. B. aus einer glaubwürdigen
bei dem Findlingskinde gefundenen Erklärung, geschlossen werden kann,
daß dasselbe als eheliches Kind einem Vater oder als uneheliches
einer Mutter einer andern Konfession angehört, als die, in welcher
es nach vorstehenden Bestimmungen erzogen werden müßte, behalten
Wir Uns vor, dispensationsweise ein Anderes anzuordnen.
Weimar, den 16. April 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß. v. Boxberg. Nothe.
Austrittsregister.