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Begierung-Platt
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Nummer 13. Weimar. 13. Mai 1895.
Inhalt: Gemeindeordnung flir das Großherzogthum Sachsen Weimar- - vom 17. April 1895, Seite 145. —
Ausflihrungs-Verordnung hierzu, vom 18. April 1895, Seile 211
42 Gemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 17. April 1895.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Mit Rücksicht auf die weiter fortgeschrittene Entwickelung des Gemeinde-
lebens und die auf diesem Gebiete gemachten Erfahrungen haben Wir mit
Zustimmung des getreuen Landtags die nachstehende
Gemeindeordnung
zu erlassen beschlossen:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 1.
Das ganze Staatsgebiet zerfällt in Gemeindebezirke.
Die Bewohner jedes Gemeindebezirkes bilden eine Gemeinde.
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