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sonst durch Gesetz auferlegt sind. Sie haben die Verpflichtung zur Herstellung
und Erhaltung aller hierzu erforderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten,
z. B. der zum öffentlichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege,
der nöthigen Kanäle, Brunnen= und Wasserleitungen, zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate
im Verwaltungswege angehalten, auch können die Leistungen im Weigerungs-
salle auf Kosten der Gemeinden angeordnet und ausgeführt werden (Art. 167).
Art. 13.
Das Gemeindevermögen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbind-
lichkeiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Ein-
wohnern oder den sämmtlichen Unterstützungswohnsitz-Berechtigten oder den
sämmtlichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft zustehen oder obliegen.
Das Stammvermögen ist in seinem Gesammtbestande zu erhalten. Eine
Abweichung von dieser Vorschrift darf nur aus dringlichen Gründen mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde — Art. 163 — stattfinden. Eine Verände-
wung einzelner Theile des Stammvermögens ist gestattet, wenn der Gesammt-
werth nicht vermindert wird. Außerordentliche Kapital-Einnahmen der Gemeinde
wachsen dem Stammvermögen zu, dafern nicht bei Schenkungen, Vermächt-
nissen 2c. der Geber etwas anderes verordnet hat.
Zur Abtragung von Schulden darf das Stammvermögen in der Regel
nicht verwendet werden, unbeschadet jedoch dem Rechte der Gemeindegläubiger,
das Gemeindevermögen zu ihrer Befriedigung in Anspruch zu nehmen (Art. 125).
Art. 14.
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde
sind, wenn das Geschäft in den Fällen, in welchen die Gemeindevertretung
(Art. 7) Entschließung zu fassen hat (Art. 83 verglichen mit Art. 39), unter
Bezugnahme auf einen solchen entsprechenden Beschluß und in den Fällen, in
welchen es der Genehmigung des Bezirksausschusses bedarf (Art. 163), unter
Bezugnahme auf die Ertheilung dieser Genehmigung abgeschlossen worden ist,
für die Gemeinde in der Weise rechtsverbindlich, daß der Nachweis eines
Mangels hinsichtlich der zur Giltigkeit eines Beschlusses der Gemeindevertretung
geordneten Erfordernisse, oder des Mangels eines solchen Beschlusses über-