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und Gemeindelasten entbinden. Auf der anderen Seite darf aber auch, wenn
diese Bedingungen erfüllt sind, die Verleihung nicht verweigert werden.
Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Verleihung
findet Berufung an den Bezirksausschuß statt.
Art. 25.
Das Bürgerrecht kann von einer und derselben Person in mehreren Ge—
meinden erworben und gleichzeitig besessen werden.
Art. 26.
Wer das Bürgerrecht durch Anstellung erworben hat (Art. 19), hat dem
Gemeindevorstande über die Anstellung durch Bezugnahme auf die hierüber er—
lassene amtliche Bekanntmachung oder durch Vorlegung seiner Anstellungsurkunde
genügenden Nachweis zu erbringen.
Der Gemeindevorstand fertigt alsdann ebenso wie über die durch Ver—
leihung geschehene Erwerbung des Bürgerrechts einen Bürgerschein aus, mit
dessen Aushändigung das Bürgerrecht in Kraft tritt.
Bei Aushändigung des Bürgerscheines haben die durch Verleihung und
Anstellung aufgenommenen Bürger, mit Ausnahme der Ehrenbürger, dem Ge—
meindevorstande getreue Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben.
Der Zu- und Abgang an Bürgern ist in das zu diesem Zwecke zu
führende Buch (Bürgerbuch) einzutragen.
Art. 27.
Das Bürgerrecht geht verloren:
1. durch den Tod,
2. durch Verlust der Staatsangehörigkeit,
3. durch Aufgabe des Wohnsitzes im Gemeindebezirke, dafern der Weg-
ziehende in demselben weder mit einem Wohnhause ansässig bleibt, noch
eine selbständige gewerbliche Niederlassung behält, noch innerhalb eines
Jahres sich unter Bestellung eines im Gemeindebezirke wohnhaften Be-
vollmächtigten zur Entrichtung der Gemeindeleistungen das Bürgerrecht
ausdrücklich vorbehält,
4. durch ausdrückliche Verzichtleistung, sofern eine Verpflichtung zum Er-
werb des Bürgerrechts nicht besteht.
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