Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

163 
und Gemeindelasten entbinden. Auf der anderen Seite darf aber auch, wenn 
diese Bedingungen erfüllt sind, die Verleihung nicht verweigert werden. 
Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Verleihung 
findet Berufung an den Bezirksausschuß statt. 
Art. 25. 
Das Bürgerrecht kann von einer und derselben Person in mehreren Ge— 
meinden erworben und gleichzeitig besessen werden. 
Art. 26. 
Wer das Bürgerrecht durch Anstellung erworben hat (Art. 19), hat dem 
Gemeindevorstande über die Anstellung durch Bezugnahme auf die hierüber er— 
lassene amtliche Bekanntmachung oder durch Vorlegung seiner Anstellungsurkunde 
genügenden Nachweis zu erbringen. 
Der Gemeindevorstand fertigt alsdann ebenso wie über die durch Ver— 
leihung geschehene Erwerbung des Bürgerrechts einen Bürgerschein aus, mit 
dessen Aushändigung das Bürgerrecht in Kraft tritt. 
Bei Aushändigung des Bürgerscheines haben die durch Verleihung und 
Anstellung aufgenommenen Bürger, mit Ausnahme der Ehrenbürger, dem Ge— 
meindevorstande getreue Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben. 
Der Zu- und Abgang an Bürgern ist in das zu diesem Zwecke zu 
führende Buch (Bürgerbuch) einzutragen. 
Art. 27. 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1. durch den Tod, 
2. durch Verlust der Staatsangehörigkeit, 
3. durch Aufgabe des Wohnsitzes im Gemeindebezirke, dafern der Weg- 
ziehende in demselben weder mit einem Wohnhause ansässig bleibt, noch 
eine selbständige gewerbliche Niederlassung behält, noch innerhalb eines 
Jahres sich unter Bestellung eines im Gemeindebezirke wohnhaften Be- 
vollmächtigten zur Entrichtung der Gemeindeleistungen das Bürgerrecht 
ausdrücklich vorbehält, 
4. durch ausdrückliche Verzichtleistung, sofern eine Verpflichtung zum Er- 
werb des Bürgerrechts nicht besteht. 
1895 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.