Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Uebrigens können nur solche männliche Personen als Stellvertreter zu- 
gelassen werden, welche volljährig und im Besitze der bürgerlichen Ehreunrechte 
sind. Ein Stellvertreter, welcher nicht in dem Gemeindebezirke wohnt, ist jedoch 
nur dann zulässig, wenn von dem zu Vertretenden dem Gemeindevorstande ein 
anderer Bewohner des Bezirks schriftlich bezeichnet wird, welcher zur Annahme 
und Weiterbeförderung aller für den Vertretenen bestimmten Ladungen und 
Bekanntmachungen in Gemeinde-Angelegenheiten ausersehen und bereit ist. 
Mehr als eine Vollmacht darf nicht übernommen werden. 
Art. 32. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt in allen Fällen, 
wo nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch den Gemeinde- 
vorstand (s. Art. 37). 
Art. 33. 
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und 
Beschluß gefaßt werden, so muß, mit Ausnahme eiliger Fälle, die Einladung 
wenigstens einen Tag vorher, unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des 
Ortes der Versammlung in ortsüblicher Weise, durch mündliche Bestellung, 
öffentlichen Anschlag oder Aufruf 2c., geschehen. 
Geldstrafen bis zu 3 — können vom Gemeindevorstande angedroht und 
müssen gegebenenfalls für verwirkt erklärt werden gegenüber denjenigen Stimm- 
berechtigten, welche ohne hinreichenden Hinderungsgrund ausbleiben oder zu 
spät kommen. 
Art. 34. 
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern darf die Zusammen- 
berufung nach Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch eine solche Abtheilung 
in der Regel nicht weniger als 500 Einwohner umfassen. Die über die Ab- 
stimmungsfragen abgegebenen Stimmen werden in diesem Falle aus den ver- 
schiedenen Abtheilungen zusammengezählt. 
Art. 35. 
Alle einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegte Fragen 
müssen so gefaßt sein, daß ihre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein“ 
erfolgen muß.
	        
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