Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Eine Vortragserstattung über den Gegenstand der Abstimmung muß voraus- 
gehen, und eine Berathung darüber ist zulässig. 
Art. 36. 
Den Vorsitz in der Versammlung führt derjenige, welcher dieselbe ein- 
berufen hat. Er eröffnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt 
den Schluß. Er hat das Recht, diejenigen Mitglieder der Versammlung, 
welche Störungen veranlassen, zur Ordnung zu verweisen, oder auch aus der 
Versammlung entfernen zu lassen; ebenso steht ihm in solchen Fällen das 
Recht zu, die Versammlung sofort zu schließen. — Wegen Störung der Ord- 
nung der Versammlung dürfen neben den etwa verwirkten gerichtlichen Strafen 
in jedem Falle von dem Vorsitzenden Ordnungsstrafen bis zu 10 MA verfügt 
werden. 
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach 
den Gesetzen. 
Art. 37. 
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht, so wählt die 
Gemeindeversammlung in getrennten Wahlakten nach absoluter Stimmen- 
mehrheit einen besonderen Vorsitzenden, welchem dieselben Rechte zustehen und 
dieselben Pflichten obliegen, wie den Vorsitzenden der Gemeinderäthe (Art. 
106 folg.) und außerdem einen Stellvertreter desselben. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet das Loos. Ergiebt sich nach Beendigung der Wahl keine 
absolute Mehrheit und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so sind die- 
jenigen beiden Wahlkandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
auf eine engere Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig 
erhalten haben, so bestimmt das Loos diejenigen Beiden unter ihnen, welche 
in die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet die 
absolute Mehrheit und bei Gleichheit der Stimmen das Loos. 
Art. 38. 
Die Giltigkeit eines Gemeindeversammlungs-Beschlusses ist bedingt: 
1. durch gehörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversammlung; 
2. durch eine die Hälfte der von den Erschienenen abzugebenden Stimmen 
übersteigende Mehrheit der wirklich abgegebenen Stimmen, wenn nicht
	        
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