Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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für einzelne Gegenstände, z. B. die Wahlen, etwas Anderes gesetzlich 
vorgeschrieben ist. Unbeschriebene Stimmzettel und solche Stimmzettel, 
welche lediglich einen mit dem Gegenstande der Verhandlung nicht im 
Zusammenhange stehenden Inhalt haben, werden nicht gezählt. Bei 
Stimmengleichheit muß die Abstimmung in einer anderweit anzube- 
raumenden Gemeindeversammlung wiederholt werden, und ergiebt sich 
auch hier Stimmengleichheit, so wird die vorgelegte Frage als verneint 
angesehen. 
In Beziehung auf die Wahl des Gemeindevorstandes tritt als weiteres 
Erforderniß für die Giltigkeit des Gemeindeversammlungs-Beschlusses die Be- 
stimmung in Art. 73 hinzu. 
und 
(Art. 
Art. 39. 
Der Gemeinde bleibt das Recht der freien Wahl des Gemeindevorstandes 
des Gemeinderathes vorbehalten. In Gemeinden ohne Gemeinderäthe 
42) haben die Gemeindeversammlungen alle Befugnisse und Obliegen- 
heiten, welche in anderen Gemeinden den Gemeinderäthen überwiesen sind 
(Art. 
1. 
2. 
83 folg.). 
Art. 40. 
Die volle Gemeindeversammlung muß berufen werden: 
zu Vornahme der Gemeindewahlen; 
wenn Kraft Gesetzes oder einer Verordnung eine öffentliche Verkündigung 
an die Gemeinde erfolgen soll, insofern diese nicht durch öffentliche 
Blätter oder auf andere in der Gemeinde gebräuchliche Weise mit gleicher 
Wirksamkeit erfolgen kann; 
. wenn die Vornahme einer Handlung ausdrücklich an die Entscheidung 
der Gemeindeversammlung gebunden ist; 
. in Gemeinden von 2000 Einwohnern und darunter, wenn von den 
höheren Behörden die Vernehmung der Gemeindeversammlung angeordnet 
wird, was namentlich geschehen muß, wenn von den Inhabern wenigstens 
eines Dritttheils der sämmtlichen Stimmen eine schriftliche Beschwerde 
gegen den Gemeinderath oder den Gemeindevorstand angebracht und 
zugleich beantragt worden ist, die Gemeindeversammlung über den Bei- 
tritt zur Beschwerde zu vernehmen; in diesem Falle beruft und leitet
	        
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