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der Vorsitzende des Bezirksausschusses oder ein Beauftragter desselben
die Gemeindeversammlung;
5. in Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben, zur Beschlußfassung
in allen denjenigen Fällen, für welche in anderen Gemeinden den Ge-
meinderäthen die Entscheidung übertragen ist (Art. 83);
6. in Gemeinden von 2000 Einwohnern und darunter, wenn der Gemeinde-
rath und der Gemeindevorstand übereinstimmend die Zusammenberufung
für räthlich halten. In diesem Falle faßt die Gemeindeversammlung
an der Stelle des Gemeinderathes Beschluß, wenn nicht bei der Berufung
derselben etwas Anderes ausdrücklich bestimmt worden ist.
Art. 41.
Ueber die in einer Gemeindeversammlung vorgekommenen Verhandlungen,
insbesondere über die Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse hat der
Schriftführer der Gemeinde (Art. 101) das Wesentliche in einem Protokolle
niederzuschreiben und dabei zugleich genau anzugeben, wie den Erfordernissen
der Giltigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 38) entsprochen worden ist.
Das Protokoll ist vor dem Schlusse der Versammlung, nachdem es vorher
öffentlich verlesen worden ist, von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und
von wenigstens drei Theilnehmern der Versammlung zu unterzeichnen.
B. Bon den Gemeindebehörden.
Art. 42.
Gemeindebehörden sind:
1. der Gemeinderath und
2. der Gemeindevorstand.
Durch Ortsstatut kann solchen kleineren Gemeinden, bei denen die Be-
stellung eines Gemeinderathes nicht wohl thunlich erscheint, und als welche in
der Regel sich solche herausstellen, welche nicht über 300 Einwohner zählen,
gestattet werden, von der Wahl eines solchen abzusehen.
Es gilt in diesem Falle alles das, was für den Gemeinderath vorgeschrieben
ist, für die Gemeindeversammlung (Art. 39, 106 folg.).