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Art. 63.
Der Gemeindevorstand hat den Wahltermin acht Tage vorher durch öffent-
liche Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen. Die Vorladung der Wahlberechtigten erfolgt von ihm in gleicher
Weise, wie zu jeder Gemeindeversammlung (Art. 33). Der Gemeindevorstand
bestimmt die Stunde des Beginnens und des Schlusses der Wahlhandlung.
Wo eine besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß
die Wahlhandlung an dem angesetzten Tage Vormittags in den Stunden von
9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 3 bis 7 Uhr vorgenommen wird.
Art. 54.
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler
nach Abtheilungen (Art. 34) vorladen zu lassen und für jede dieser Abtheilungen
einen Vorsitzenden aus der Zahl der Wahlberechtigten zu ernennen.
Art. 55.
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt.
Der Gemeindevorstand führt, soweit nicht nach Art. 54 ein anderer Vorsitzender
bestellt ist, in solchen den Vorsitz und handhabt die Ordnung.
Der Vorsitzende wählt aus der Wahlversammlung unter deren Genehmi-
gung zwei bis sechs Mitglieder, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn
im Wahlgeschäfte unterstützen und kontroliren.
Für den Fall, daß beide Mitglieder des Gemeindevorstandes gleichzeitig
an der Leitung der Wahlhandlung behindert sein sollten, ist dazu von dem
Bezirksdirektor ein Beauftragter zu ernennen.
Art. 56.
Der Vorsitzende eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlversammlung,
verkündigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des Gemeinde-
rathes zu wählen sind, welche Mitglieder aus dem Gemeinderathe ausscheiden
und welche in demselben verbleiben, hebt die einschlagenden gesetzlichen Be-
stimmungen hervor und fordert die erschienenen, in der Wahlliste vorzumerken-
den Wähler auf, so viele Namen auf die an dieselben nach Verhältniß des
Stimmrechtes vertheilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich
zu schreiben, als Mitglieder zu wählen sind.
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