Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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sondere Gefahr oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil 
entstehen werde. 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern, 
von Kirchen- und Schuldienern, von Aerzten, ingleichen von denjenigen Bürgern, 
welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein Gemeindeamt während 
der vorschriftsmäßigen Dienstzeit verwaltet, endlich von denjenigen, welche nicht 
ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke, oder welche das 60. Lebensjahr 
überschritten haben. 
Die Ablehnung der Wahl muß binnen einer ausschließlichen, von der 
Eröffnung des Wahlergebnisses (Art. 66) zu berechnenden zehntägigen Frist 
bei dem Gemeindevorstande geltend gemacht und begründet werden. 
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn 
nicht inzwischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das 
Amt gleich nach erfolgter Wahl auszuschlagen. 
Art. 62. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst 
der Gemeinderath, sodann auf Berufung endgiltig der Bezirksausschuß. 
Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt eines Mitgliedes des 
Gemeinderathes anzunehmen oder fortzuverwalten, ist dem Betroffenen für die 
Dauer des ihm angesonnenen bezüglich bereits übertragenen Amtes das Stimm- 
recht zu entziehen. 
Art. 63. 
Schlägt ein Gewählter die Wahl aus und seine Ablehnungsgründe wer- 
den anerkannt, so ist eine neue Wahl für die Stelle desselben durch den Ge- 
meindevorstand zu veranlassen. 
Art. 64. 
Zur Giltigkeit der Wahl in dem anberaumten Termine ist erforderlich, 
daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde. 
Art. 65. 
Beschwerden in Beziehung auf die Wahl müssen innerhalb zehn Tagen 
nach dem Wahltermine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich 
angebracht werden, welcher solche nach vorherigem Gehör des Gemeinderathes 
mit den Wahlakten zur endgiltigen Entscheidung an den Bezirksausschuß ab-
	        
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