Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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giebt. Dieser hat wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten oder wegen nachzu- 
weisender gesetzlicher Unzulässigkeit einzelner gewählter Personen die Ungiltigkeit 
der Wahl einzelner oder aller Gewählter auszusprechen und eine neue Wahl 
anzuordnen. 
Darüber, ob eine gewählte Person die erforderliche Achtung genießt 
(Art. 48), entscheidet im Falle der Anfechtung oder bei in dieser Beziehung 
später entstandenen Bedenken (Art. 48 Abs. 2) der Bezirksausschuß endgiltig. 
Art. 66. 
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverfahren als rechtsbeständig an- 
zusehen ist, zu vernichten. 
Art. 67. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes neu gewählten 
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden 
Jahres in ihr Amt; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit. 
bb) Des Gemeindevorstandes. 
Art. 68. 
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt durch die Gemeindeversammlung 
in der Regel auf sechs Jahre. 
Darüber, ob die Anstellung des erst zu Wählenden oder auch eines schon 
Gewählten auf längere Zeit oder auf Lebensdauer zu erstrecken sei, hat — und 
zwar in denjenigen Orten, in welchen ein Gemeinderath besteht, nur auf 
dessen Antrag — die Gemeindeversammlung Entschließung zu fassen. 
Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes nach zurückgelegter sechs- 
jähriger Dienstzeit in das bisher von ihm bekleidete Amt wieder gewählt, so 
erstreckt sich, soweit nicht nach Art. 45 etwas Anderes geordnet ist, die hier- 
durch begründete fernere Amtsdauer auf zwölf Jahre und bei alsdann noch- 
mals erfolgender Wiederwahl in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern 
auf Lebenszeit, in Gemeinden von 2000 Einwohnern und darunter stets auf 
weitere zwölf Jahre. 
Art. 69. 
Hinsichtlich der Wählbarkeit finden die Bestimmungen des Art. 48 An- 
wendung. Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können
	        
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