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nicht gleichzeitig das Amt eines Gemeindevorstandsmitgliedes versehen. Sie
können daher nur eine auf sie gefallene Wahl in den Gemeindevorstand an-
nehmen und in das Amt eines solchen eintreten, wenn sie ihr geistliches oder
Lehramt niederlegen.
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand
wählbar. Durch die Annahme der Wahl scheiden dieselben aus dem Gemeinde-
rathe aus. Fällt die Wahl auf einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Ueber-
tragung der Stelle ohne Weiteres in den Genuß des Bürgerrechtes ein.
Art. 70.
Hinsichtlich des Wahlverfahrens für den Gemeindevorstand gelten die für
die Wahlen des Gemeinderathes aufgestellten Grundsätze und Bestimmungen
(Art. 51—61, 63—66), soweit nicht für das erstere besondere Vorschriften
gegeben sind.
Dem Bezirksdirektor steht jedoch die Auswahl zu, wenn hinsichtlich zweier
Wahlkandidaten Stimmengleichheit stattfindet.
Art. 7 1.
Die Anordnung und Leitung der Wahl des Bürgermeisters, mit Einschluß
der Ernennung besonderer Vorsitzender nach Art. 54, liegt dessen bisherigem
Stellvertreter, der Wahl des Stellvertreters dem Bürgermeister ob. Insoweit
es an Mitgliedern des Gemeindevorstandes fehlt, welche hiernach in Thätigkeit
treten können, gehen die bezüglichen Verrichtungen auf den Bezirksdirektor
oder einen Beauftragten desselben über.
Art. 72.
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes findet eine besondere, in der
Zeit getrennte Wahlverhandlung statt.
Art. 73.
Zur Giltigkeit der Wahl in dem anberaumten Termine ist erforderlich,
daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde,
zwei Dritttheile der im Wahlbezirke vorhandenen Stimmen im Wahltermine
vertreten und in diesem abgegeben worden sind.