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Darüber, ob der Gewählte die erforderliche Achtung genießt (Art. 48),
entscheidet bei erhobenem Zweifel, nach vorausgegangener geeigneter Erörterung,
der Bezirksausschuß endgiltig.
Gegen eine mit Gründen zu unterstützende abfällige Bescheidung ist der
betreffenden Gemeinde sowohl, als dem Gewählten binnen zehn Tagen der
Weg der Berufung an das Staats-Ministerium eröffnet.
Wird nach Verwerfung der ersten Wahl die Bestätigung auch der zweiten
Wahl versagt, so steht dem Staats-Ministerium das Recht der Besetzung der
Stelle nach vernommenem Gutachten des Bezirksausschusses zu.
Jede auf Grund des Art. 68 Abs. 2 oder des Art. 45 erfolgende Wahl
eines Bürgermeisters oder sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes auf
Lebensdauer bedarf Unserer Genehmigung.
Art. 75.
Die Wahl in den Gemeindevorstand und zu den in den Art. 76, 77
genannten Gemeindeämtern, sowie die Fortführung des einmal übernommenen
Amtes kann von einem im Gemeindebezirke ständig wohnenden Bürger (Art. 28)
nur aus triftigen Gründen, namentlich aus den in Art. 61 aufgeführten, ab-
gelehnt werden, über welche zunächst der Gemeinderath und auf Berufung end-
giltig der Bezirksausschuß entscheidet.
Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, die Wahl in den Gemeinde-
vorstand anzunehmen oder das einmal übernommene Amt eines Mitgliedes
desselben fortzuverwalten, ist dem Betroffenen für die Dauer des ihm ange-
sonnenen, bezüglich bereits übertragenen Amtes das Stimmrecht zu entziehen.
Die Wahl in den Gemeindevorstand und zu den obengenannten Gemeinde-
ämtern über eine sechsjährige Wahlperiode hinaus, sowie die Wahl als Mit-
glied des Gemeindevorstandes oder als sonstiger Gemeindebeamter in den Orten
von mehr als 2000 Einwohnern kann ohne Weiteres abgelehnt werden.
Aktive Hof= und Staatsdiener bedürfen zur Annahme eines der in diesem
Artikel bezeichneten Gemeindeämter der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde.
Art. 76.
Werden dem Gemeindevorstande Gemeinde= oder Bezirksvorsteher bei-
gegeben, so werden dieselben von dem Gemeinderathe gewählt. Eine Be-
schränkung der Wahl auf Bürger des betreffenden Bezirks findet nicht statt.
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