Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

171 
Art. 80. 
Der Rechnungsführer, Schriftführer, sowie die sonstigen Gemeindebeamten 
und das Dienerpersonal müssen nicht nothwendig Bürger sein. 
Art. 81. 
Gegen das bei der Wahl des Gemeindevorstandes eingehaltene Verfahren 
kann binnen zehntägiger ausschließlicher Frist, von der Verkündigung des 
Wahlergebnisses an gerechnet, von jedem Stimmberechtigten Beschwerde an 
den Bezirksausschuß gerichtet werden. Findet dieser wesentliche Abweichungen 
von den gesetzlichen Erfordernissen, so hat er unter Angabe von Gründen eine 
neue Wahl vorzuschreiben. Gegen einen solchen Beschluß kann innerhalb zehn 
Tagen Berufung an das Staats-Ministerium eingewendet werden. 
Art. 82. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte 
in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung durch Handschlag an 
Eidesstatt in Pflicht genommen. 
Die Verpflichtung wird von dem Bezirksdirektor oder von einem Beauf— 
tragten desselben vorgenommen. Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes 
wieder in den Gemeindevorstand gewählt, so ist eine weitere Verpflichtung 
nicht erforderlich. 
Gemeinde= oder Bezirksvorsteher, Rechnungsführer, Schriftführer sowie die 
sonstigen Gemeindebeamten und das Dienerpersonal werden durch den Gemeinde- 
vorstand verpflichtet. 
C. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörden. 
aa) Des Gemeinderathes. 
Art. 83. 
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und 
Verpflichtungen. Nach gehöriger Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegen- 
stände durch den Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt 
der Gemeinderath über folgende Angelegenheiten: 
26“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.