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Art. 80.
Der Rechnungsführer, Schriftführer, sowie die sonstigen Gemeindebeamten
und das Dienerpersonal müssen nicht nothwendig Bürger sein.
Art. 81.
Gegen das bei der Wahl des Gemeindevorstandes eingehaltene Verfahren
kann binnen zehntägiger ausschließlicher Frist, von der Verkündigung des
Wahlergebnisses an gerechnet, von jedem Stimmberechtigten Beschwerde an
den Bezirksausschuß gerichtet werden. Findet dieser wesentliche Abweichungen
von den gesetzlichen Erfordernissen, so hat er unter Angabe von Gründen eine
neue Wahl vorzuschreiben. Gegen einen solchen Beschluß kann innerhalb zehn
Tagen Berufung an das Staats-Ministerium eingewendet werden.
Art. 82.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte
in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung durch Handschlag an
Eidesstatt in Pflicht genommen.
Die Verpflichtung wird von dem Bezirksdirektor oder von einem Beauf—
tragten desselben vorgenommen. Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes
wieder in den Gemeindevorstand gewählt, so ist eine weitere Verpflichtung
nicht erforderlich.
Gemeinde= oder Bezirksvorsteher, Rechnungsführer, Schriftführer sowie die
sonstigen Gemeindebeamten und das Dienerpersonal werden durch den Gemeinde-
vorstand verpflichtet.
C. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörden.
aa) Des Gemeinderathes.
Art. 83.
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und
Verpflichtungen. Nach gehöriger Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegen-
stände durch den Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt
der Gemeinderath über folgende Angelegenheiten:
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