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die Bestimmung aller Gehaltsbezüge und nicht gesetzlich vorgesehenen
Pensionen, sowie die Beschlußfassung über die Gewährung der gesetzlich
oder ortsstatutarisch vorgesehenen Wartegelder oder Pensionen aus Ge—
meindekassen, Anstellung der Gemeindediener auf Lebenszeit;
neue Anstalten und Einrichtungen für Gemeindezwecke;
Feststellung ortsgesetzlicher Bestimmungen (Art. 10, 164, 170);
Prozeßführung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen;
Verleihung des Bürgerrechtes an solche Personen, welche den Unter-
stützungswohnsitz im Gemeindebezirke nicht haben, Ertheilung des Ehren—
bürgerrechtes, Erlaß von Bedingungen des Bürgerrechtes oder von damit
verbundenen Lasten und Leistungen (Art. 24), sowie Entscheidung darüber,
ob Einzelnen die Gewinnung des Bürgerrechtes angesonnen werden soll
(Art. 20);
Ablehnung der Wahl zu einem Mitgliede des Gemeindevorstandes oder
Gemeinderathes, oder zu einem der Art. 76 und 77 genannten Gemeinde-
beamten, sowie Austritt aus einem solchen bereits angetretenen Amte
vor Ablauf der Zeit, für welche die Wahl getroffen war;
Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes wegen
versagter Aufnahme eines Unterstützungswohnsitz-Berechtigten in den
Bürgerverband, wegen Umlegung der Gemeindelasten, sowie wegen Ver-
waltung des Gemeindevermögens an den Gemeinderath gelangen;
alle sonstigen Angelegenheiten, welche durch gesetzliche Bestimmung aus-
drücklich dem Gemeinderathe zur Entschließung überwiesen sind.
Art. 84.
Dem Gemeinderathe steht das Recht der Beschwerdeführung gegen Ge-
meindebeamte und Diener zu. Will derselbe von diesem Rechte dem Gemeinde-
vorstande gegenüber Gebrauch machen, so kann er die Beschwerde unmittelbar
an den Bezirksdirektor gelangen lassen. Dem Gemeinderathe gebührt die Ueber-
wachung der ganzen Gemeindeverwaltung, zu welchem Behufe er die Befugniß
hat, sich durch Einsicht in die Akten und Rechnungen, oder durch Ernennung
von Ausschüssen aus seiner Mitte, oder durch Auskunftserbittung von dem
Gemeindevorstande, Ueberzeugung über Leitung der Verwaltung und die Aus-
führung seiner Beschlüsse, die gehörige Verwendung der Gemeindeeinnahmen und
die Einhaltung der festgestellten Voranschläge zu verschaffen.