Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 86. 
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände 
abzugeben, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt 
werden. 
Art. 86. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Weisungen ihrer Wähler 
gebunden. 
Art. 87. 
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit 
vor der Beschlußfassung hierüber durch den Gemeindevorstand zur Kenntniß 
der Gemeinde zu bringen und die zu fassenden Beschlüsse im Entwurfe vorzu- 
legen, damit es jedem Bürger möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu 
bestimmenden Frist bei dem Gemeindevorstande oder einem von diesem dazu 
besonders Beauftragten einzureichen, welche dann bei der Beschlußfassung in 
Erwägung zu ziehen sind. 
Art. 88. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, können 
aber die Vergütung nothwendiger baarer Auslagen für das Gemeindeamt in 
Anspruch nehmen. 
bb) Des Gemeindevorstandes. 
Art. 89. 
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung; er 
ist berufen, für die Bekanntmachung und Ausführung der die Gemeindever- 
waltung betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm 
vorgesetzten Behörden zu sorgen, die unmittelbare Leitung aller Verwaltungs- 
geschäfte mit Einschluß der Polizei zu führen, die Beschlüsse des Gemeinde- 
rathes oder der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu 
bringen, die Gemeindeanstalten und Stiftungen, sowie das Gemeindevermögen 
zu verwalten, bezüglich die dazu bestellten besonderen Beamten zu beaufsichtigen 
und letztere zu unterweisen, über die Gemeindewaldungen und deren Pflege, 
über die richtige Verwendung ihrer Nutzungen, über die Baumpflanzungen und 
Obstanlagen, über das gesammte Bauwesen mit Einschluß der Brücken, Wege 
und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen und Wasserleitungen die Auf-
	        
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