Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Ueber das Vorhandensein der vorstehend unter b bezeichneten Voraus- 
setzung der Berufsmäßigkeit wird im Zweifel vom Bezirksausschusse und auf 
Berufung vom Staats-Ministerium entschieden. 
Auf demselben Wege ist, im Mangel gütlicher Einigung zwischen den 
Betheiligten und der Gemeindevertretung, über Ansprüche, welche auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen sowie des Art. 104 zu erheben sind, und zwar 
auf Antrag auch schon während fortdauernder Dienstzeit des betheiligten Mit- 
gliedes des Gemeindevorstandes endgiltig zu entscheiden. Der Rechtsweg ist 
nur hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Bezüge zugelassen. 
Art. 104. 
Scheidet ein Mitglied des Gemeindevorstandes, welches die in Art. 103 
bezeichneten Rechte erlangt hat, nach Ablauf der durch Erstreckung auf längere 
Zeit oder durch Wiederwahl (Art. 68, Abs. 2 und 3) begründeten Dienstzeit 
aus dem Amte um deswillen aus, weil eine weitere Wiederwahl nicht erfolgt 
ist, so behält dasselbe gegenüber der Gemeinde den Anspruch auf ein Warte- 
geld bis zur Hälfte seines aus der Gemeindekasse gewährten Diensteinkommens 
für so lange, als nicht ein etwaiger Bezug aus Staats-, Gemeinde= oder sonstigen 
öffentlichen Kassen die Hälfte dieses bisherigen Diensteinkommens erreicht. 
Besteht ein solcher Bezug nicht, so ist das Wartegeld in Höhe der 
bezeichneten Hälfte zu gewähren, andernfalls, solange dieser Bezug weniger 
als die gedachte Hälfte beträgt, aus der Gemeindekasse soviel zuzuzahlen, daß 
diese Hälfte erreicht wird. 
Das auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu zahlende Wartegeld 
soll denjenigen Betrag nicht übersteigen, welcher dem Betheiligten zu zahlen 
wäre, wenn ihm beim Ausscheiden aus dem Amte Pension nach Maßgabe des 
Art. 103 zu gewähren sein würde, und erreicht seine Endschaft spätestens mit 
Vollendung des sechsten Jahres nach dem Ausscheiden. 
Ueber Ansprüche auf Grund des gegenwärtigen Artikels wird in dem in 
Art. 103 vorgesehenen Wege entschieden. 
Eine Pensionsberechtigung ist mit dem Bezuge des vorstehend geordneten 
Wartegeldes nicht verbunden. 
Art. 105. 
Durch Ortsstatut ist in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern fest- 
zustellen, daß den im Sinne des Art. 103 unter b als berufsmäßig anzu- 
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