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Ueber das Vorhandensein der vorstehend unter b bezeichneten Voraus-
setzung der Berufsmäßigkeit wird im Zweifel vom Bezirksausschusse und auf
Berufung vom Staats-Ministerium entschieden.
Auf demselben Wege ist, im Mangel gütlicher Einigung zwischen den
Betheiligten und der Gemeindevertretung, über Ansprüche, welche auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen sowie des Art. 104 zu erheben sind, und zwar
auf Antrag auch schon während fortdauernder Dienstzeit des betheiligten Mit-
gliedes des Gemeindevorstandes endgiltig zu entscheiden. Der Rechtsweg ist
nur hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Bezüge zugelassen.
Art. 104.
Scheidet ein Mitglied des Gemeindevorstandes, welches die in Art. 103
bezeichneten Rechte erlangt hat, nach Ablauf der durch Erstreckung auf längere
Zeit oder durch Wiederwahl (Art. 68, Abs. 2 und 3) begründeten Dienstzeit
aus dem Amte um deswillen aus, weil eine weitere Wiederwahl nicht erfolgt
ist, so behält dasselbe gegenüber der Gemeinde den Anspruch auf ein Warte-
geld bis zur Hälfte seines aus der Gemeindekasse gewährten Diensteinkommens
für so lange, als nicht ein etwaiger Bezug aus Staats-, Gemeinde= oder sonstigen
öffentlichen Kassen die Hälfte dieses bisherigen Diensteinkommens erreicht.
Besteht ein solcher Bezug nicht, so ist das Wartegeld in Höhe der
bezeichneten Hälfte zu gewähren, andernfalls, solange dieser Bezug weniger
als die gedachte Hälfte beträgt, aus der Gemeindekasse soviel zuzuzahlen, daß
diese Hälfte erreicht wird.
Das auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu zahlende Wartegeld
soll denjenigen Betrag nicht übersteigen, welcher dem Betheiligten zu zahlen
wäre, wenn ihm beim Ausscheiden aus dem Amte Pension nach Maßgabe des
Art. 103 zu gewähren sein würde, und erreicht seine Endschaft spätestens mit
Vollendung des sechsten Jahres nach dem Ausscheiden.
Ueber Ansprüche auf Grund des gegenwärtigen Artikels wird in dem in
Art. 103 vorgesehenen Wege entschieden.
Eine Pensionsberechtigung ist mit dem Bezuge des vorstehend geordneten
Wartegeldes nicht verbunden.
Art. 105.
Durch Ortsstatut ist in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern fest-
zustellen, daß den im Sinne des Art. 103 unter b als berufsmäßig anzu-
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