Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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sehenden sonstigen Gemeindebeamten mit Einschluß des Dienerpersonals (Art. 79), 
sobald dieselben länger als zehn Jahre im Gemeindedienste sind, für die Dauer 
der Dienstzeit der Gemeinde gegenüber in Beziehung auf Diensteinkommen, 
Wartegeld und Pension für sich und ihre Angehörigen die gleichen Rechte 
einzuräumen sind, wie solche den definitiv angestellten Staatsdienern gegenüber 
dem Staate gesetzlich zustehen. 
Durch eine nach Art. 79 vom Gemeinderathe beschlossene Abkürzung der 
zehnjährigen Frist wird auch die vorstehend geordnete zehnjährige Frist gleich- 
mäßig abgekürzt. 
Das Gleiche kann durch Ortsstatut auch in Gemeinden von 2000 Seelen 
und darunter festgestellt werden. 
Ueber das Vorhandensein der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung der 
Berufsmäßigkeit sowie über alle sonstigen auf Grund des gegenwärtigen Artikels 
erhobenen Ansprüche wird erstinstanzlich vom Gemeinderathe, auf erhobene Be- 
rufung zweitinstanzlich und endgiltig vom Bezirksausschusse entschieden. Der 
Rechtsweg ist nur hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Bezüge zugelassen. 
Das Ortsstatut kann bestimmen, daß von den Gemeindebeamten regel- 
mäßige Beiträge in eine zu bildende besondere Pensionskasse bis zum Betrage 
von höchstens drei Prozent des Diensteinkommens zu zahlen sind In diesem 
Falle muß das Ortsstatut zugleich Bestimmung dahin treffen, daß, wenn der 
Gemeindebeamte zu Lebzeiten aus dem Gemeindedienste freiwillig oder unfrei- 
willig ausscheidet, ohne in den Besitz einer Pension zu gelangen oder ohne in 
eine andere mit Pensionsberechtigung verbundene Stellung einzutreten, demselben 
die zur Pensionskasse geleisteten Beiträge — ohne Zinsen — zurückzu- 
gewähren sind. 
D. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden. 
aa) Bei dem Gemeinderathe. 
Art. 106. 
Der Gemeinderath wählt jährlich mit Beginn des Kalenderjahres für die 
Dauer desselben nach absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen 
oder nach Bedarf zwei Stellvertreter desselben. Der Gemeindevorstand hat 
zu diesem Zwecke die erste Versammlung des Gemeinderathes zu berufen. Die 
Leitung der Wahl steht dem jedesmaligen Alterspräsidenten zu. Bei Stimmen-
	        
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