180
sehenden sonstigen Gemeindebeamten mit Einschluß des Dienerpersonals (Art. 79),
sobald dieselben länger als zehn Jahre im Gemeindedienste sind, für die Dauer
der Dienstzeit der Gemeinde gegenüber in Beziehung auf Diensteinkommen,
Wartegeld und Pension für sich und ihre Angehörigen die gleichen Rechte
einzuräumen sind, wie solche den definitiv angestellten Staatsdienern gegenüber
dem Staate gesetzlich zustehen.
Durch eine nach Art. 79 vom Gemeinderathe beschlossene Abkürzung der
zehnjährigen Frist wird auch die vorstehend geordnete zehnjährige Frist gleich-
mäßig abgekürzt.
Das Gleiche kann durch Ortsstatut auch in Gemeinden von 2000 Seelen
und darunter festgestellt werden.
Ueber das Vorhandensein der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung der
Berufsmäßigkeit sowie über alle sonstigen auf Grund des gegenwärtigen Artikels
erhobenen Ansprüche wird erstinstanzlich vom Gemeinderathe, auf erhobene Be-
rufung zweitinstanzlich und endgiltig vom Bezirksausschusse entschieden. Der
Rechtsweg ist nur hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Bezüge zugelassen.
Das Ortsstatut kann bestimmen, daß von den Gemeindebeamten regel-
mäßige Beiträge in eine zu bildende besondere Pensionskasse bis zum Betrage
von höchstens drei Prozent des Diensteinkommens zu zahlen sind In diesem
Falle muß das Ortsstatut zugleich Bestimmung dahin treffen, daß, wenn der
Gemeindebeamte zu Lebzeiten aus dem Gemeindedienste freiwillig oder unfrei-
willig ausscheidet, ohne in den Besitz einer Pension zu gelangen oder ohne in
eine andere mit Pensionsberechtigung verbundene Stellung einzutreten, demselben
die zur Pensionskasse geleisteten Beiträge — ohne Zinsen — zurückzu-
gewähren sind.
D. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden.
aa) Bei dem Gemeinderathe.
Art. 106.
Der Gemeinderath wählt jährlich mit Beginn des Kalenderjahres für die
Dauer desselben nach absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen
oder nach Bedarf zwei Stellvertreter desselben. Der Gemeindevorstand hat
zu diesem Zwecke die erste Versammlung des Gemeinderathes zu berufen. Die
Leitung der Wahl steht dem jedesmaligen Alterspräsidenten zu. Bei Stimmen-