Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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gleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl 
keine absolute Mehrheit und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so sind 
diejenigen beiden Wahlkandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
auf eine engere Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er- 
halten, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die 
engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute 
Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos. 
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Art. 107. 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vor- 
sitzenden. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertheile der Mitglieder 
oder, wo deren weniger als acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben, 
oder von dem Gemeindevorstande gefordert wird. 
Art. 108. 
Der Gemeindevorstand muß zu allen Verhandlungen des Gemeinderathes 
eingeladen und zu einer Aeußerung seiner Ansicht zugelassen werden. Der 
Gemeinderath kann verlangen, daß bei bestimmten Berathungsgegenständen der 
Gemeindevorstand anwesend sei. 
Verhandlungen des Gemeinderathes über den Gehalt eines Mitgliedes 
des Gemeindevorstandes oder über Beschwerden gegen ein Mitglied desselben 
finden in Abwesenheit dieses Mitgliedes statt. 
Art. 109. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom 
Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese 
mindestens zwei Tage vorher. Es können aber auch regelmäßige Sitzungstage 
festgestellt werden. 
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in 
gewöhnlichen Fällen zwei Tage vor der Sitzung. 
Die Bestimmung seines Sitzungslokales steht dem Gemeinderathe und, 
soweit in Beziehung auf das gewöhnliche Sitzungslokal Hinderungsgründe vor- 
liegen, dem Vorsitzenden des Gemeinderathes zu.
	        
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