Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 113. 
Wenn in dem Gemeinderathe über die unmittelbar eigene Angelegenheit 
einzelner Mitglieder des Gemeinderathes, der Ehefrauen derselben oder ihrer 
Verwandten gerader Linie zu verhandeln ist, so dürfen diese an der Ver- 
handlung darüber nicht Theil nehmen. Die Beschlußfassung hierüber steht 
den unbetheiligten Mitgliedern des Gemeinderathes zu. Sind hierbei Ge- 
meinderaths. Vorsitzender und Stellvertreter in Frage, so wählen die unbe- 
theiligten Mitglieder für die Verhandlung einen besonderen Vorsitzenden. 
Kann wegen solcher Ausschließungen eine beschlußfähige Versammlung nicht 
gehalten werden, so sind für den vorliegenden besonderen Fall an der Stelle 
der betheiligten Mitglieder des Gemeinderathes diejenigen Gemeindebürger als 
stimmberechtigte Mitglieder desselben zuzuziehen, welche bei der letzten ordent- 
lichen Gemeinderathswahl die meisten Stimmen erhalten haben, und unter 
denen, welche gleiche Stimmenzahl haben, entscheidet das Loos. Sollten auch 
diese Bürger sämmtlich oder zum Theil wegen unmittelbar eigener Betheili- 
gung an der Sache nicht stimmfähig sein, so daß eine beschlußfähige Ver- 
sammlung des Gemeinderathes nicht herbeizuführen ist, so ist der Fall zur 
Entscheidung der Gemeindeversammlung auszusetzen. 
Auch in der nach Vorstehendem an Stelle des Gemeinderathes zur Ent- 
scheidung berufenen oder nach Art. 42 die Stelle des Gemeinderathes ver- 
tretenden Gemeindeversammlung steht in obiger Weise den Betheiligten ein 
Stimmrecht nicht zu. 
Sinkt solchergestalt die Zahl der Stimmen unter die Hälfte der nach 
der Stimmliste in der Gemeinde überhaupt abzugebenden Stimmen herab, so 
entscheidet der Bezirksausschuß. 
Die Bestimmungen im § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 1869 
werden durch vorstehende Vorschriften nicht berührt. 
Art. 114. 
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, wenn derselbe nicht 
beschließt, aus besonderen Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen. 
Der Antrag auf geheime Sitzung kann vom Gemeindevorstande oder von 
einem Dritttheile der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes gestellt 
werden; die Berathung und Beschlußfassung hierüber muß in geheimer Sitzung 
erfolgen.
	        
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