Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Die Sitzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen; auch ist vor dem Sitzungslokal oder in demselben in der Regel das 
Verzeichniß der zur Berathung vorliegenden Gegenstände wenigstens einen Tag 
vor der Sitzung anzuschlagen. 
Art. 116. 
Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte. Er leitet die Verhandlungen, 
eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Ver— 
sammlung. Er hat das Recht, jede Person aus dem Sitzungszimmer ent- 
fernen zu lassen, welche öffentlich Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens 
giebt, oder sonstige Unruhe verursacht. 
Art. 116. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend 
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen Die Protokolle 
müssen nach vorheriger Vorlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der 
Sitzung mindestens vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden. 
Die Protokollführung wird von einem durch den Gemeinderath gewählten 
Schriftführer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thätigkeit des Gemeindevor- 
standes zur Folge haben müssen, sind diesem alsbald mitzutheilen. 
Art. 117. 
Dem Gemeinderathe bleibt überlassen, die näheren Bestimmungen des 
Geschäftsganges in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen. 
bb) Bei dem Gemeindevorstande. 
Art. 118. 
Dem Bürgermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfte der Gemeinde- 
verwaltung im Allgemeinen ob (Art. 89). Er weist alle in den verschiedenen 
Verwaltungszweigen vorkommenden Ausgaben zur Zahlung ein; Zahlungen an 
den Bürgermeister werden vom Stellvertreter desselben eingewiesen. In den 
Gemeinden, in welchen ein Schriftführer für den Gemeindevorstand nicht an- 
genommen ist, besorgt derselbe die Schrift= und Aktenführung. Sämmtliche 
Ausfertigungen und Urkunden des Gemeindevorstandes sind von ihm in der 
Reinschrift zu unterschreiben; Urkunden über solche Rechtsgeschäfte, zu denen
	        
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