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die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich ist (Art. 83), müssen vom
Vorsitzenden derselben mit unterschrieben, auch entweder mit dem Gemeinde-
siegel versehen oder von den Unterzeichnern vor Gericht anerkannt werden.
Ist die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich, so ist diese der Ur-
kunde beizufügen.
Art. 119.
Der Stellverteter des Bürgermeisters hat denselben bei Geschäfts-
anhäufungen zu unterstützen und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten.
Bei gleichzeitiger Behinderung beider Mitglieder des Gemeindevorstandes
hat der Gemeinderath einen zeitweiligen Stellvertreter zu bestellen und dem
Bezirksdirektor hiervon Anzeige zu machen.
In den Fällen des Art. 45 richtet sich die Geschäftsvertheilung nach
den Bestimmungen des Ortsstatuts.
Zu einer länger als sieben Tage dauernden Abwesenheit vom Wohn-
orte hat, soweit nicht die Theilnahme an Landtagssitzungen oder eine militärische
Dienstleistung in Frage ist, in welchem Falle es nur einer Anzeige bedarf,
der Bürgermeister die Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen, welcher,
falls es sich um einen Urlaub von länger als vier Wochen handelt, hierüber
den Gemeinderath hören kann.
Mit letzterer Maßgabe hat im Uebrigen über Urlaubsertheilung an den
Stellvertreter des Bürgermeisters, an sonstige Mitglieder des Gemeindevorstandes,
Gemeindebeamte und Dienerpersonal der Bürgermeister selbständig zu befinden.
Art. 120.
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als auch
zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten können durch gemein-
schaftlichen Beschluß des Gemeinderathes und des Gemeindevorstandes besondere
Kommissionen unter dem Vorsitze des Gemeindevorstandes gebildet werden.
Ist nach erfolgter Einigung über die Bildung der Kommission ein Einver-
ständniß über die Wahl der Mitglieder derselben nicht zu erreichen, so wählt
die zu der Kommission bestimmten Mitglieder aus dem Gemeinderathe dieser,
die übrigen Mitglieder der Gemeindevorstand.
Der Gemeinderath hat die den Mitgliedern zu ersetzenden Auslagen und
etwa für ihre Mühewaltung in besonderen Aufträgen zuzubilligende Vergütung
zu bestimmen.
1895 28