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3. Von den Gemeindelasten.
a) Allgemeine Grundsütze.
Art. 121.
Die Bedürfnisse der Gemeinden sind zunächst durch den Abwurf desjenigen
Gemeindevermögens, welches schon bisher lediglich zur Deckung von Gemeinde-
ausgaben bestimmt war (Gemeindevermögen im engeren Sinne, Kämmerei-
vermögen), und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen
und Fonds zu bestreiten.
Art. 122.
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vor-
handen, welches nach dem bisherigen Ortsgebrauche dem Nutzungsrechte einzelner
Gemeindemitglieder oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeinde-
vermögen im weiteren Sinne, Bürger= und Nachbarvermögen), so sind in der
Regel zunächst diese Nutzungen gegen den Wegfall der etwaigen Gegen-
leistungen, nach Maßgabe des Bedarfs, ganz oder theilweise zurückzuziehen und
zu dem zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden.
Ist jedoch das Recht auf jene Nutzungen als Zubehör eines Grundstückes
zu betrachten, oder gründet es sich auf einen genügenden Rechtstitel, so sind
dieselben der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht
unterworfen, wohl aber sind die Nutzungsberechtigten die von ihnen bisher
vorzugsweise bestrittenen Gemeindelasten auch fernerhin in dieser Weise zu
tragen verpflichtet.
Als ein genügender Rechtstitel ist es nicht zu betrachten, wenn das Nutzungs-
recht als Ausfluß des Bürgerrechtes anzusehen ist, mag auch dafür ein
besonderes Einkaufsgeld zu entrichten sein (Art. 23).
Ueber die Gewährung oder Zurückziehung von Nutzungen der vorbemerkten
Art, sowie über die Tragung der damit verbundenen Gemeindelasten ent-
scheidet erstinstanzlich die Gemeindevertretung und auf erhobene Berufung
zweitinstanzlich der Bezirksausschuß.
Den in diesem Wege getroffenen Entscheidungen ist so lange und so
weit nachzugehen, als nicht über hierauf bezügliche privatrechtliche Ansprüche
der Betheiligten im Rechtswege endgiltig entschieden worden ist.