Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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zunächst nur am letzteren Orte und nicht an demjenigen Orte gemeindesteuer— 
pflichtig, in dessen Staatssteuerrolle es übertragen worden ist. 
Art. 130. 
Dienstbezüge aus nicht am Wohnorte des Bezugsberechtigten gelegenen 
Dienstländereien, welche zur ersten Abtheilung der Staatssteuerrolle ange- 
meldet sind, sind mit den angemeldeten Beträgen an demjenigen Orte, wo die 
Ländereien liegen, und nicht am Wohnorte des Bezugsberechtigten gemeinde- 
steuerpflichtig. 
Art. 131. 
Das Einkommen von Grund und Boden in Betreff derjenigen Grund- 
besitzungen innerhalb des Gemeindebezirkes, hinsichtlich deren wegen bestehender 
Befreiung von der Staatssteuer eine Einschätzung zur Staatssteuerrolle nicht 
stattfindet, ist gemeindesteuerpflichtig, soweit nicht auf Grund des Art. 150 
Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten besteht. 
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung 
(Art. 138). 
Art. 132. 
Bestehen in Betreff sonstigen Einkommens Beitragspflichtiger besondere 
Befreiungsgründe in Bezug auf die Heranziehung zur Staatssteuer, ohne welche 
eine Einstellung dieses Einkommens zur Staatssteuerrolle des betreffenden 
Ortes nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen 
haben würde, so ist dieses Einkommen in dem sich nach den letzteren Be- 
stimmungen ergebenden Umfange gemeindesteuerpflichtig, soweit nicht auch hin- 
sichtlich der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten auf Grund des Art. 150 
Befreiung besteht. 
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung 
(Art. 138). 
Art. 133. 
Insoweit das Einkommen aus Feld- oder Pachtgewerbe nicht an dem 
Orte, wo der Grundbesitz liegt, sondern an dem Orte, von welchem aus das 
Gewerbe betrieben wird, eingeschätzt wird, ist dann, wenn der zu demselben 
Betriebe gehörige, in einer anderen Flur liegende Grundbesitz zwanzig Hektar 
übersteigt, ein Theil dieses an dem Orte, wo der Wirthschaftssitz liegt, ein-
	        
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