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geschätzten Einkommens der Gemeinde, in deren Flur derselbe gelegen ist, zur
Gemeindebesteuerung zu überweisen.
Zu diesem Behufe wird zunächst derjenige Theil dieses Einkommens
berechnet, welcher sich unter Zugrundelegung des Verhältnisses des eingeschätzten
Einkommens aus Grund und Boden der in Frage befindlichen, in dem anderen
Gemeindebezirke gelegenen Grundstücke zu dem in die zweite Abtheilung der
Staatssteuerrolle eingestellten Einkommen aus Grund und Boden der vom
Wirthschaftssitze aus bewirthschafteten sämmtlichen Grundstücke ergiebt.
Von dem sich aus dieser Berechnung ergebenden Betrage ist der vierte
Theil der Gemeinde, innerhalb deren der Wirthschaftssitz sich befindet, und
die übrigen drei Viertel der Gemeinde, innerhalb deren die Grundstücke ge-
legen sind, zur Gemeindebesteuerung zu überweisen.
Fehlt es an einer Einschätzung des Einkommens aus Grund und Boden, so
ist solche zum Behufe der vorstehenden Berechnung in der aus den Art. 131,
138 ersichtlichen Weise besonders zu bewirken.
Die Vornahme der obigen Berechnung erfolgt an dem Orte, wo der
Wirthschaftssitz sich befindet, auf dem Wege der in Art. 138 geordneten be-
sonderen Abschätzung.
Art. 134.
Bezieht ein Beitragspflichtiger, welcher einen selbständigen Haushalt im
Gemeindebezirke hat, Einkommen, welches nicht bereits nach den obigen Be-
stimmungen in diesem Gemeindebezirke gemeindesteuerpflichtig ist, und welches
nicht zu dem oben in Art. 130 und in Art. 133 erwähnten gehört, so kann,
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, dasselbe insofern
und insoweit zur Gemeindesteuer herangezogen werden, als dasselbe, neben dem
nach den obigen Bestimmungen im gleichen Gemeindebezirke gemeindesteuer-
pflichtigen Einkommen, zur Erfüllung des Aufwandes für den Haushalt im
Gemeindebezirke für erforderlich zu erachten ist.
Die Feststellung des hiernach zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden
Betrags erfolgt durch besondere Abschätzung (Art. 138).
Art. 135.
Ist das auf Grund des Art. 134 zur Gemeindesteuer herangezogene Ein-
kommen nach den übrigen Bestimmungen dieser Gemeindeordnung an einem
anderen Orte des Großherzogthums gemeindesteuerpflichtig, so wird die Ge-