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Mitglieder der Einschätzungskommission weniger als drei beträgt, die Zahl der—
selben zum Zwecke der Vornahme der besonderen Abschätzung bis zur Zahl von
drei zu ergänzen. Die Ergänzungswahl erfolgt durch die Gemeindevertretung.
In denjenigen Orten, in welchen der Gemeindevorstand nicht zu den
Mitgliedern der Schätzungskommission gehört, ist der Bürgermeister oder dessen
Stellvertreter befugt, an den Schätzungsverhandlungen unter Uebernahme des
Vorsitzes mit Stimmberechtigung Theil zu nehmen.
Art. 139.
Die Umlegung der in Geld bestehenden Gemeindelasten auf die Bei-
tragspflichtigen hat — vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 151 — mit dem
gleichen Prozentsatze des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Einkommens
zu erfolgen.
Art. 140.
Jedem Beitragspflichtigen ist die Höhe des Einkommens, mit welchem
derselbe zur Gemeindebesteuerung herangezogen wird, und der sich hiernach
ergebende Betrag der Gemeindesteuer schriftlich zu eröffnen.
Die Eröffnung hat in der von Unserem Staats-Ministerium festzusetzenden
Weise zu erfolgen.
Ist der Beitragspflichtige verstorben, ehe die Eröffnung an denselben
bewirkt worden ist, so hat die Eröffnung an die Rechtsnachfolger desselben zu
geschehen. So lange dieselben noch nicht ermittelt sind, oder soweit sie außer-
halb des Wohnsitzes des verstorbenen Beitragspflichtigen wohnen, kann die
Eröffnung an das für die Erbschaft zuständige Amtsgericht erfolgen.
Art. 141.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen getroffene Fest-
stellung des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Einkommens findet
binnen ausschließender Frist von zehn Tagen von der Eröffnung (Art. 140)
ab Berufung an die Gemeindevertretung und gegen deren Entscheidung binnen
ausschließender Frist von vier Wochen Bernfung an den Bezirksausschuß statt.
Die Verhandlung der Gemeindevertretung und des Bezirksausschusses findet
in nicht öffentlicher Sitzung statt.
In den Fällen des Art. 135 beginnt der Fristenlauf erst von geschehener
Zustellung aller die Höhe der Heranziehung in den mehreren betheiligten