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Die Gemeindesteuern sind mit Beginn des Vierteljahres für das Viertel-
jahr, bezüglich mit Eintritt des Erhebungstermins für außerordentliche Um-
lagen, fällig. Wenn die in Art. 140 vorgesehene Eröffnung zu Beginn des
Vierteljahres noch nicht erfolgt ist, so tritt die Fälligkeit erst mit der Er-
öffnung ein. Ist der Beitragspflichtige zu diesem Zeitpunkte bereits ver-
storben, so haben die Rechtsnachfolger ebenso wie in dem Falle der geschehenen
Eröffnung an den Erblasser diejenigen Umlagen, welche mit fortdauerndem
Grundbesitze oder Gewerbebetriebe im Gemeindebezirke zusammenhängen, bis
zur eigenen Heranziehung derselben, die Umlagen von dem mit dem Ableben
erlöschenden Einkommen aus persönlicher Thätigkeit (Arbeits-, Dienst-Ein-
kommen u. dgl.) bis zum Ablaufe des Sterbemonats, sonstige Umlagen bis
zum Ablaufe des Vierteljahres zu entrichten, in welchem der Tod erfolgt ist.
Wenden sich einzelne Stenerpflichtige aus dem Gemeindebezirke wesentlich weg,
so hört ihre Verpflichtung zur Steuerzahlung mit Beendigung des Monats,
in welchem sie den Gemeindebezirk verlassen und hiervon dem Gemeindevor-
stande Anzeige machen, und, wenn ihr dem Gemeindevorstande angezeigter Ab-
gang am ersten Tage eines Monats erfolgt, vom Tage des Abganges an,
insoweit auf, als dieselbe nicht wegen fortdauernden Grundbesitzes oder Ge-
werbebetriebes im Gemeindebezirke auch fernerhin begründet ist. Bei außer-
ordentlichen Umlagen hört die Verpflichtung zur Steuerzahlung auf, wenn der
Steuerpflichtige vor dem Erhebungstermin wegzieht.
Durch Beschluß der Gemeindevertretung können auch monatliche Er-
hebungstermine mit der Wirkung bestimmt werden, daß alsdann die Fälligkeit
mit Beginn des einzelnen Monats eintritt.
Art. 146.
Als Gemeindelasten nach Maßgabe des Art. 127 sind nicht anzusehen
a) die zur Erhaltung und Verbesserung desjenigen Gemeindevermögens
erforderlichen Kosten, von welchem einzelne Gemeindemitglieder oder die
Ortsbewohner vermöge besonderen Rechtstitels allein Genuß haben oder
Vortheil ziehen (Art. 122);
b) diejenigen Aufwände, welche, ohne im Gemeindezwecke (Art. 12) be-
gründet zu sein, auf den Vortheil Einzelner abzielen, wie Bewässerungs-
und Entwässerungs-Anstalten zur Verbesserung der Grundstücke, Hebung