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der Feld= und Wiesengräben, Unterhaltung der Feldwege, Versteinigung
der Grundstücke, Halten des Hirten 2c.
Dergleichen Aufwände (a und b) sind auf die Betheiligten nach Verhält-
niß des Vortheils oder nach Verhältniß der betroffenen Grundstücke, bezüglich
der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Grundeinkommens von denselben auszu-
schlagen.
Wenn ein Gemeindebezirk aus mehreren Ortschaften besteht, so haben die
Bewohner der einzelnen Ortschaften die zur Herstellung und Erhaltung der
Gemeindeanstalten erforderlichen Kosten, von welchen die betreffende Ortschaft
allein Genuß hat oder Vortheil zieht, allein zu tragen.
Art. 147.
Einrichtungen der Art, wie sie der Art. 146 unter b im Auge hat,
können von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindlicher Kraft für die Be-
theiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von denselben erheben zu können,
beschlossen und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffent-
lichen Interesse begründet ist, die bei der Einrichtung Betheiligten zur Schluß-
fassung darüber vorgeladen worden sind und sich mehr als die Hälfte der
wirklich Erschienenen dafür ausgesprochen haben. Ueber das Vorhandensein
eines öffentlichen Interesses entscheidet im Zweifel nach gutachtlichem Gehör
der Gemeindevertretung der Bezirksausschuß.
Jeder, der ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, in demselben Grundstücke
eigenthümlich besitzt, hat am Sitze der Gemeindebehörde der betreffenden Flur
einen Beauftragten zu stellen und der Behörde schriftlich anzuzeigen, an welchen
die für denselben bestimmten Ladungen und sonstigen Verfügungen in Gemeinde-
und Markungsangelegenheiten mit gleicher Wirkung abgegeben werden können,
als wenn sie diesem selbst eingehändigt worden wären.
Die Mehrheit bei der Abstimmung wird nicht nach der Zahl der er-
schienenen Betheiligten berechnet, sondern nach dem Verhältnisse ihres be-
troffenen Flächengehaltes, bezüglich nach dem Verhältnisse des auschlags-
mäßig zu leistenden Beitrags bemessen.
Gegen die Beschlüsse der Gemeindebehörde finden die sonst zulässigen
Rechtsmittel statt.
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privatinteresse befördert
wird, so hat in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Ge-
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