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meindebehörde nur vermittelnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Be—
theiligten zu handeln.
Art. 148.
Indirekte Abgaben, soweit sie nicht schon bei Verkündigung dieses Gesetzes
bestehen, dürfen nur durch Ortsstatut eingeführt werden.
Art. 149.
Persönliche Dienste für allgemeine Gemeindezwecke sind von den selb-
ständigen Ortsbewohnern zu leisten. Dieselben sind, wo nicht ein gleichzeitiges
Zusammenwirken Aller erfordert wird, der Reihe nach zu leisten. Wenn zur
Befriedigung des vorliegenden Bedürfnisses der Gemeinde Geldbeiträge aus-
geschrieben sind, der Zweck aber nur durch Dienstleistungen erreicht werden
kann, so darf die Gemeinde die den Geldbeiträgen entsprechenden Dienst-
leistungen fordern. Umgekehrt sind aber auch bei Wegebauten oder ähnlichen
ohne besondere Kunstfertigkeit herzustellenden Bauunternehmungen, welche ledig-
lich durch Geldbeiträge bewirkt werden sollen, die einzelnen Abgabepflichtigen
berechtigt, die auf sie kommenden Beträge nach den festgesetzten Akkordpreisen
durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn
a) die Betreffenden entweder zum Voraus in den ersten acht Tagen jedes
Kalenderjahres, oder längstens 24 Stunden nach Veröffentlichung des
Beschlusses, bezüglich nach Bekanntmachung einer polizeilichen Verordnung
über den fraglichen Bau sich ausdrücklich gegen den Gemeindevorstand
erbieten und
b) zu den möglich zeitig vorher anzufordernden Dienstleistungen sich auch
pünktlich einfinden.
Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spanndienste zur Leistung
der Gemeindearbeit bleibt in der Regel der Bestimmung des Gemeindevor-
standes mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Einzelnen überlassen.
Im Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen,
gilt als Regel:
1. Handdienste sind von allen selbständigen Ortsbewohnern zu leisten;
2. Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Ortsbewohnern
nach Verhältniß der Spannkraft geleistet. Die Feststellung des Ver-