Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Sind an einem Orte mehrere Unterrichtszimmer erforderlich, so ist es 
zur Förderung der Unterrichtsertheilung und Schulzucht wünschenswerth, die 
sämmtlichen Klassen in einem Gebäude zu vereinigen. 
Dagegen ist, wenn irgend thunlich, davon abzusehen, mehrere Lehrer- 
wohnungen in einem Hause unterzubringen. Soll letzteres dennoch geschehen, 
so sind die einzelnen Wohnungen möglichst von einander getrennt einzurichten. 
2. Lage des Schulhauses. 
82. 
Der Platz, auf dem das Schulhaus gebaut wird, soll möglichst in der 
Mitte des Wohnbezirks liegen, für den es bestimmt ist; er soll eben, frei, 
trocken und sonnig sein und nicht in der Nähe von stehenden Gewässern, sum- 
pfigen Plätzen, Düngerstätten oder Gewerbebetriebsstätten sich befinden, welche 
ungesunde oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten oder wegen geräusch- 
vollen Betriebs den Unterricht stören und belästigen. 
Zunächst am Schulhaus soll, wenn irgend thunlich, ein freier, trockener 
Platz für die in § 23 bezeichneten Zwecke sich befinden. Muß das Schulhaus 
in der Nähe einer Straße erbaut werden, so legt man diesen Platz am besten 
zwischen Straße und Schulhaus. 
Die Wege zum Schulhaus müssen in gutem Stande erhalten werden. 
Auch ist es ein dringendes Erforderniß, daß das zum Schulhause gehörige 
Grundstück mit gutem Trinkwasser versehen ist, falls sich nicht in der Nähe 
des Schulhauses gutes, der Schuljugend und dem Lehrer jederzeit zugängliches 
Trinkwasser befindet. 
Der Bauplatz darf kein hochanstehendes Grundwasser haben, da sonst die 
Sicherung des Schulbaues gegen die Grundfeuchtigkeit zu kostspielig wird. 
Die Lage und Messung des Grundwassers ist daher vor Beginn der Bau- 
arbeiten durch Bohrung festzustellen. 
Auf dem Dache des Schulhauses ist die Lage der Haupthimmelsrichtungen 
durch eine sogenannte Windrose kenntlich zu machen. 
3. Bauliche Beschaffenheit der Mauern und Wände. 
83. 
Die Mauern und Wände eines Schulhauses müssen so hergestellt sein, 
daß sie stets trocken sind. Dachrinnen nebst Abfallrohren dürfen am Gebäude
	        
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