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Kosten der Gemeinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anordnungen
streng zu überwachen, zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der Ver-
hältnisse, insbesondere auch zur Revision der Gemeindekasse, unter entsprechen-
der Unterweisung auf Kosten der Gemeinde an Ort und Stelle zu senden und
vorgekommene Gesetzwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Erörterung zu ziehen
und zur Beseitigung derselben die nöthigen Verfügungen zu treffen.
Um eine gehörige Handhabung der Ortspolizei zu sichern, ist der Be-
zirksausschuß berechtigt, bestimmte Anforderungen in Beziehung auf Zahl und
Eigenschaften der in den Gemeinden anzustellenden Polizeiaufsichtsorgane fest-
zusetzen und Vorschriften über das dienstliche Verhalten und die Ueberwachung
der Polizeiaufsichtsorgane der Gemeinden zu erlassen.
Der Bezirksdirektor ist befugt, den Gemeindevorstand zur Ausübung der
ihm zustehenden Disziplinargewalt gegen die Polizeiaufsichtsorgane der Ge-
meinden — nöthigenfalls unter Strafandrohung — anzuhalten, und wenn letztere
keinen Erfolg hat, unmittelbar mit Disziplinarmaßregeln gegen die Ortspolizei-
aufsichtsbeamten vorzugehen.
Die auf Grund dieses Artikels ergehenden Entschließungen des Bezirks-
ausschusses und des Bezirksdirektors können durch Berufung an das Staats-
Ministerium angefochten werden.
Art. 166.
Der Bezirksausschuß darf Mitglieder des Gemeinderathes und des Ge-
meindevorstandes, welche ihre Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu
100 ¾ belegen. Das gleiche Recht steht ihm gegenüber dem Vorsitzenden
der Gemeindeversammlung (Art. 37) und dessen Stellvertreter zu.
Art. 167.
Wenn die Gemeindevertretung sich weigert, gesetzlich nothwendige Ausgaben
der Gemeinde zu genehmigen, so ist der Bezirksausschuß ermächtigt, dieselben
von Amtswegen in den Voranschlag einzutragen oder die außerordentliche Auf-
bringung anordnen und vollziehen zu lassen.
Wird seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Nothwendig-
keit der Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Bezirks-
ausschusses die Berufung an das Staats-Ministerium vorbehalten.
Verweigert die Gemeindevertretung, in den ihr überwiesenen Angelegen-
heiten Beschlüsse zu fassen, oder steht der gefaßte Beschluß mit bestehenden