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Ministerial-Verordnung
zur Ausführung der Gemeindeordnung.
(43) Zur Ausführung der nachstehend bezeichneten Artikel der Gemeindeordnung
vom I7. April d. J. wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit
des Großherzogs hierdurch Folgendes verordnet:
IH
Zu Art. 13, 165.
Nach Art. 13 der Gemeindeordnung sollen außerordentliche Kapital-Einnahmen
der Gemeinde in der Regel dem Stammvermögen derselben zuwachsen. Zu solchen
Einnahmen gehört auch der Erlös außerordentlicher Holzschläge insoweit, als die
Mehrentnahme gegen den planmäßigen oder durchschnittlichen Jahresertrag nicht
durch Unterlassen der regelmäßigen Holzschläge in den nächstfolgenden Jahren aus-
geglichen wird. Damit dieser Theil des Stammvermögens den Gemeinden erhalten
werde, ist von den Bezirksausschüssen auch fernerhin geeignete Vorkehrung gegen
unzulässige Verwendung des Erlöses aus außerordentlichen Holzschlägen in den
Gemeindewaldungen zu treffen und, soweit es noch nicht geschehen sein sollte,
namentlich auch darauf hinzuwirken, daß nach Maßgabe des Art. 165 der Gemeinde-
ordnung die technische Beaufsichtigung größerer Gemeindewaldungen sowie die Fest-
stellung von Wirthschaftsplänen erfolge und die Einhaltung der letzteren gehörig
überwacht werde.
II.
Zu Art. 130.
Besteht hinsichtlich der Dienstbezüge aus Dienstländereien eine Veranschlagung
durch Bestallungsdekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle nicht, so erfolgt
die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung an dem Orte, wo die Ländereien liegen,
nach Maßgabe der nach § 30 des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Ein-
kommensteuer vom 10. September 1883 — Regierungsblatt S. 101 — vom Rech-
nungsamte vorzunehmenden Berechnung, und ist in dem Falle, daß die Dienstländereien
in verschiedenen Gemeindebezirken liegen, diese Berechnung für die verschiedenen
Gemeindebezirke besonders zu bewirken.
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