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Besteht hinsichtlich der in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Dienst-
ländereien nur eine Veranschlagung des Gesammteinkommens durch Bestallungsdekret,
Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle, so ist zur Regelung der nach Art. 130 be-
stehenden Gemeindesteuerpflicht eine Vertheilung dieses Gesammteinkommens auf die
verschiedenen Gemeindebezirke auf demselben Wege vorzunehmen, auf welchem die
Veranschlagung des Gesammteinkommens erfolgt ist.
III.
Zu Art. 133, 134, 135, 141.
Wird auf Grund des Art. 134 ein nach den übrigen Bestimmungen in den
Art. 127 ff. an einem anderen Orte des Großherzogthums gemeindesteuerpflichtiges
Einkommen ganz oder theilweise an demjenigen Orte, wo der Beitragspflichtige einen
selbständigen Haushalt hat, auf dem Wege der besonderen Einschätzung zur Erfüllung
des Aufwandes für diesen Haushalt zur Gemeindebesteuerung herangezogen, so hat
der Gemeindevorstand des letzteren Ortes sofort, nachdem diese besondere Einschätzung
geschehen ist, dem Gemeindevorstande des erstgenannten Ortes vom Ergebnisse der-
selben Kenntniß zu geben.
Sind mehrere andere Orte in Frage, so hat der Gemeindevorstand desjenigen
Ortes, wo die besondere Einschätzung erfolgt, die Höhe des an jedem der anderen
Orte gemeindesteuerpflichtigen Einkommens durch Nachfrage bei den Gemeindevor-
ständen dieser Orte festzustellen, alsdann die in Art. 135 Abs. 2 vorgeschriebene
Vertheilung vorzunehmen und vom Ergebnisse dieser Vertheilung unter Mittheilung
sämmtlicher Unterlagen derselben die Gemeindevorstände der übrigen betheiligten Orte
zu benachrichtigen.
Der Gemeindevorstand desjenigen Ortes, dessen Gemeindesteuerpflicht in diesen
Fällen um den in Art. 135 Abs. 1 bezeichneten Betrag vermindert wird, hat diese
Verminderung zu berechnen und Nachricht hierüber in die dem Beitragspflichtigen
nach Art. 140 zuzufertigende Eröffnung aufzunehmen (vgl. Z. IV).
Die Benachrichtigung der Gemeindevorstände der anderen betheiligten Orte
(Art. 141 Abs. 2) hat mittels einfachen Briefes zu erfolgen, und gilt der Eingangs-
vermerk des Gemeindevorstandes bis zum Beweise des Gegentheils als genügender
Nachweis des für den Fristenlauf nach Art. 141 Abs. 2, Art. 144 maßgebenden
Empfangstages.
Das Vorstehende gilt auch für die in den Fällen des Art. 133 vorzunehmen-
den Benachrichtigungen der Gemeindevorstände anderer betheiligter Orte.