Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

213 
IV. 
Zu Art. 140. 
Die nach Art. 140 vorgeschriebene Benachrichtigung der Beitragspflichtigen hat 
durch Zustellung eines Auszugs aus der Gemeindesteuerrolle zu erfolgen, für welchen 
in der Regel das nachstehende Formular unter A zu verwenden ist. 
Aus diesem Formulare können für den einzelnen Fall die in demselben nicht 
in Betracht kommenden Arten von Einkommen weggelassen werden. 
Dagegen ist es gestattet, die Benachrichtigung durch weitere sachentsprechende 
Zusätze, z. B. durch Belehrung über Zeit und Ort von Zahlungsleistungen, Vor- 
duuck von Empfangsbescheinigungen und dergleichen, zu ergänzen. 
Sonstige Abweichungen von dem Formulare unter 4 bedürfen der Genehmigung 
des Bezirksdirektors. 
Die Zustellung der fraglichen Auszüge hat entweder in der Form einfacher 
Briefe durch die Post oder mittels besonderer verpflichteter Boten — ohne Kosten 
für den Empfänger — zu erfolgen. In den Fällen der Art. 27 Z. 3, 31 und 
147 Abs. 2 hat die Eröffnung an den allgemein Beauftragten zu geschehen. 
Zum Nachweise der erfolgten Zustellung genügt — bis zum Beweise des 
Gegentheils — für die Berechnung des Fristenlaufes (Art. 141) die Bescheinigung 
eines verpflichteten Boten darüber, daß derselbe die Sendung mit der Adresse des 
Beitragspflichtigen an dem in der Bescheinigung oder dem zu derselben gehörigen 
Verzeichnisse angegebenen Tage zur Post gegeben oder an denselben in einer den 
Vorschriften über die Bestellung durch die Post entsprechenden Weise bestellt habe. 
Bei Uebergabe der Sendungen an die Post gilt — bis zum Beweise des 
Gegentheils — der auf den Aufgabetag folgende Tag als der Empfangstag. 
Weimar, den 18. April 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Junern. 
v. Groß. 
Anlage A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.