Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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MÆ 7 Antheil an dmiinn - 
(dem anderen Orte, von welchem aus 
eingeschätzten Einkommen 
das Gewerbe betrieben wird) 
aus Feld= oder Pachtgewerbe (Art. 133 der GO.), 
geschätztes Einkommen zur Erfüllung des Auf- 
wandes für den Haushalt im Gemeindebezirke, 
soweit dasselbe bei Fremden nicht bereits zur 
dritten Abtheilung der Staatssteuerrolle einge- 
schätzt ist (Art. 134 der G.), 
„ zuzusetzende Schuldzinsen (Art. 137 der GO.), 
abzügl ich von 535 wegen Heranziehung in 
(Art. 133, 135 der GO.) 
zur Gemeindesteuerrolle 
(oder: zur Gemeindesteuerrolle für die Zeit vom bis 
nde d. J. — Art. 136 der GO. —) 
eingetragen, und beträgt die hiervon zu entrichtende Gemeindesteuer zum 
Satze von für die Mark 
.# H vierteljährlich 
(oder: -. „ —. „ monatlich — Art. 145 Abs. 3 der GO. —). 
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2 
(Stempel des Gemeindevorstandes.)
	        
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