Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Für einen vor dem Beginn eines neuen Steuer-Termines abgängigen 
Hund findet irgend eine Zurückzahlung nicht statt. 
86. 
Die Zwangsbeitreibung rückständiger Hundestenern erfolgt durch die 
Nechnungsämter. 
§ 7. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft. Von 
demselben Zeitpunkte an verliert das Gesetz vom 12. Mai 1852 nebst allen 
Nachträgen seine Wirksamkeit; jedoch bleiben die auf Grund dieses Gesetzes 
erlassenen ortsstatutarischen Bestimmungen auch ferner in Giltigkeit. 
88. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorbereitungen und 
Anordnungen werden von dem Staats-Ministerium getroffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 3. April 1895. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
32“
	        
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