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(451 Gesetz, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 10. April 1895.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Rücksicht darauf, daß die Vermögenslage der allgemeinen
Waisenversorgungsanstalt es ohne Schädigung ihrer segensreichen Wirksamkeit
gestattet, die derselben bisher zugewiesenen Abgaben von Erbschaften und Ver-
mächtnissen auch für andere Staatszwecke dienstbar zu machen, im Anschluß
an das Gesetz vom 3. September 1844 über die Abgabe von Erbschaften und
Vermächtnissen unter Zustimmung des getrenen Landtages, wie folgt:
81.
Die durch das Gesetz vom 3. September 1844 der allgemeinen Waisen-
versorgungsanstalt zugewiesene Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen ist
fernerhin an die Staatskasse zu entrichten.
Die Vereinnahmung und Beitreibung der Erbschaftssteuer erfolgt durch
die Rechnungsämter unter Aufsicht und Leitung der obersten Landesfinanz-
behörde, der die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens überhaupt fortan
zusteht.
8 2.
Die Erbschaftsabgabe beträgt, vorbehaltlich der in § 4 geordneten Be-
freiungen,
1. vier vom Hundert, wenn der Anrfall gelangt an
a) vollbürtige oder halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge;
b) an Wahlkinder oder deren Abkömmlinge (88 48, 55 des Gesetzes vom
6. April 1833 über die Erbfolge ohne Testament und Vertrag);