b) Größe der Schulzimmer.
§ 5.
Für die Größe der einzelnen Schulzimmer sind folgende Sätze maß-
gebend:
1.
2.
Was die Zimmerlänge betrifft, so soll dieselbe — ausgenommen bei
Zeichensälen — in der Regel nicht mehr als höchstens 10 m betragen.
Die Zimmertiefe ist hauptsächlich von der Fensterhöhe abhängig.
Auch diejenigen Sitzplätze, welche an der der Hauptfensterwand gegen-
überliegenden Wand sich befinden, müssen noch genügend erhellt sein.
Die Bodenfläche eines Schulzimmers bestimmt sich nach der Zahl der
Schüler, welche es aufzunehmen hat, nach der Größe der für die Schüler
zu verwendenden Schulbänke und der für die weiteren Ausstattungsgegen-
stände, für den Ofen und für die Gänge im Zimmer erforderlichen Räume.
Die Form des Schulzimmers ist für den gewöhnlichen Unterricht bei
kleineren Klassen bis zu 40 Schülern der quadratischen möglichst zu
nähern, wobei zu beachten ist, daß
2,0 m freier Raum vor der vordersten Schulbank,
0,4 m Gangbreite an der Fensterseite,
0,5 m Breite des Mittelganges,
0,6 m Breite des Ganges an der Ofenseite,
0,3 m Gangbreite hinter den letzten Schulbänken verbleibt.
Nimmt man die Breite eines Bankplatzes mit 0,56 m und dessen
Tiefe einschließlich des Tisches mit 0,72 m an, so ergiebt sich:
5,98 oder rund 6,00 m Tiefe (Breite) des Schulzimmers bei acht
Sitzplätzen in einer Reihe mit Mittelgang.
Je nach der Schülerzahl ändert sich die Länge des Schulzimmers.
Von den Plätzen gehen je nach der Stellung des Ofens einige
verloren. Am günstigsten wird die Stellung des Ofens neben der ersten
Bankreihe sein.
Die Breite des Ganges an der Ofenseite muß von 0,6 m auf
1,0 m vergrößert werden, wenn die Eingangsthür des Schulzimmers
nicht auf den freien Platz vor den Schulbänken (§ 8) mündet.
In diesem Falle beträgt die Tiefe (Breite) des Schulzimmers 6,38
oder 6,40 m.