J.
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund-
steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehen—
den gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Als indirekte Steuern, Aufwands= und Verkehrssteuern außer und
neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des deutschen Reichs be-
ruhenden indirekten Steuern:
1. Die Kontroleabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund
des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Be-
kanntmachung vom 1. Februar 1893;
2. Die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze
vom 3. April 1895;
3. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach dem
Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Verträgen
und Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen und
weiter zu treffenden Anordnungen;
4. In dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ost-
heim mit Ausnahme des Ortes Melpers
a) der Malzaufschlag,
b) die Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem
Malze,
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai
1843 im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführen-
den Königlich Bayerischen Gesetzen und Verordnungen;
5. Die Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 10. April 1895.
III.
An allgemeiner direkter Einkommensteuer im gesammten Groß-
herzogthume:
1. Die Einkommensteuer von dem nach dem revidirten Gesetze über
die Steuerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869,